Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
D.h. Erben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Sie und Ihre Geschwister.
Der Lebensgefährte Ihrer Mutter ist demnach nicht erbberechtigt.
2.
Regeln darf der Lebensgefährte Ihrer Mutter die Angelegenheiten Ihrer Mutter dann, wenn er dazu von ihr bevollmächtigt worden ist, sogenannte Bevollmächtigung über den Tod hinaus. Allerdings geht gem. § 1922 BGB
das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über, sodass grundsätzlich eine erteilte Bevollmächtigung auch von der Erbengemenschaft widerrufen werden kann.
3.
Gem. § 1969 BGB
steht dem Lebensgefährten Ihrer Mutter allerdings der sogenannte ´Dreißigste´ zu. D.h er hat für 30 Tage Anspruch von den Erben ebenso unterhalten zu werden, wie er zuvor von dem Erblasser unterhalten worden ist, inkl. Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände.
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Ingo Bordasch
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