Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 1684 BGB
ist jeder Elternteil, unabhängig vom Sorgerecht, dazu berechtigt, regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu haben. Dieses Umgangsrecht ist strafrechtlich geschützt, d.h. im Falle einer wiederholten vorsätzlichen Vereitlung kann der Straftatbestand des § 235 StGB
erfüllt sein.
Dennoch sollte im Fall Ihres Lebensgefährten der Schwerpunkt nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auf die zivilrechtliche Durchsetzung des Umgangsrechts gelegt werden.
Dementsprechend sollte die Mutter, möglicherweise unter Einschaltung eines Anwalts, eindringlich zur Einhaltung der Vereinbarung aufgefordert werden. Kommt es dennoch zu weiteren Vorenthaltungen, wird Ihr Lebensgefährte das Umgangsrecht letztendlich gerichtlich regeln lassen müssen. Im Übrigen ist der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, auch dazu verpflichtet, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. Wird das Umgangsrecht daher systematisch erschwert, so kann dies letzten Endes auch ein Grund für die Entziehung des Sorgerechts sein. Hierauf sollte die Mutter des Kindes auch hingewiesen werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht