Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht ein Recht auf Umgang, wohl auch in der von Ihnen geschilderten Situation.
Bespielhaft OLG Stgt, Beschl. v. 24.10.1980, Az. 15 UF 16/80
:
1. Das Umgangsrecht besteht uneingeschränkt auch im Verhältnis zu einem Kleinkind.
2. Der Gesetzgeber hat bei einer Kollision des Umgangsrechts mit der Absicht des die Sorge ausübenden Elternteiles, das beteiligte Kind störungsfrei in eine neue Familie einzugliedern, der Ausübung des Umgangsrechts Vorrang eingeräumt. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus jede unbegründete Einflußnahme des Sorgeberichtigten mit dem Ziel der Blockierung des Besuchsrechts ausschließen wollen. Eine solche Blockierung bedeutet Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts (§ 1666 BGB
).
3. Der Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei einer konkret in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden
Da es stets auf die konkrete Situation ankommt, sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen, um das beste Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.
Die unten zitierte Lage entspricht in etwa meiner. Kann ich mich darauf stützen, falls es zu einem Verfahren kommt? Bei mir liegt es ja auch so, das ich keinen Kontakt mehr mit dem biologischen Vater habe, weil er teilweise sehr beleidigend war. Hatte schon voll die Panik, wenn das Handy geklingelt hatte, das er es sein könnte.
"Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB
kein eigenes Umgangsrecht. Die Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB
, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03
, FamRZ 2003, 1582
)."
Natürlich können Sie sich die Argumente zu eigen machen.
Letzendlich wird es immer eine Frage des Einzelfalls sein, wie ein Gericht entscheidet.
Hier wird es auf Ihre konkrete Situation ankommen, aber die "Vorgabe" einer entsprechenden Rechtsprechung kann natürlich hilfreich sein.
Im Hinblick auf die Bedrohungen und Nachstellungen sollten Sie zusätzlich über einen UNterlassungsanspruch nachdenken und dies ggf. prüfen lassen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!