meine Frage dreht sich um die Berechnung der Unterhaltshöhe meines Stiefkindes,den die Mutter neu beantragt hat .
Die Lage :
Mein Mann erhält 1750 € netto in der Steuerklasse 3 monatlich von seinem Arbeitgeber , ich verdiene 739 € ( Elterngeld) , wir haben eine gemeinsame Tochter die 9 Monate alt ist .
Seine große Tochter ist bald 10 Jahre alt und lebt an 10 - 12 Tagen im Monat bei uns ( je nachdem wie die Wochenenden und Schulfreien tage fallen ) , an diesen Tagen tragen wir komplett alle Kosten (Busgeld,Milchgeld,Lebensmittel, Geschenke für Geburtstage ,Medikamente-eben alles ) , das Kind wird auch von uns eingekleidet für die Zeit bei uns . Aufgrund der vielen Zeit die das Kind bei uns ist, hat sie ein eigenes Zimmer zur Verfügung .Das Kind ist zusätzlich bei uns krankenversichert.
Uns würde interessieren ,wieviel dem Kind an Unterhalt zusteht und ob wir alle Kosten "freiwillig" tragen oder ob das mit einberechnet wird - der EX Freundin steht kein Unterhalt zu . Momentan bezahlen wir freiwillig 254 € , das Jugendamt wird mit der Festlegung beauftragt seitens der Mutter .
Dieses Forum kann Ihnen nur erste Anhaltspunkte geben, eine exakte Unterhaltsberechnung ist hier nicht möglich.
Aufgrund Ihrer Angaben ist der Kindesunterhalt in Höhe von 254,00 anzusetzen.
Hierbei sind noch keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt, die Ihr Ehemann noch konkret darlegen müsste. Auf der anderen Seite fallen aber noch andere Einkünfte in die Unterhaltsberechnung, wie z.B. Steuererstattungen.
Kosten für Unterkunkt und Lebensmittel usw können Sie nicht dagegen rechnen.
Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle haben dies bereits berücksichtigt.
Streiten kann man sich über Bustickets, wenn die für die gesamte Zeit auch bei der Mutter gelten, sowie Medikamente. Hier kommt es aber auf die Höhe der Beträge an.
Rückfrage vom Fragesteller29. Oktober 2007 | 18:14
Ich nehme es also an , dass die Häufigkeit der Anwesenheit des Kindes und die damit verbunden Kosten wie das eigene Zimmer auf unserer Freiwilligen Basis deklariert werden ? Ich entnahm der Düsseldorfer tabelle , dass es sich bei der Einbrechnung der Anwesenheit des Kindes um 4 - 6 Tage im Monat handelt .
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. November 2007 | 20:54
Wenn der Schwerpunkt der Betreuung weiterhin bei der Mutter ist, sind Sie weiterhin zur Zahlung des Kindesunterhalts laut Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.