Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten dann, wenn die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist mit, 30 ct. die ersten 60 km und ab da 20 ct. anzurechnen und zwar für beide Wege. Allerdings kann laut OLG Frankfurt ein Wohnortwechsel tatsächlich verlangt werden (bzw. wenn Sie nicht umziehen wollen, dann können auf alle Fälle nicht alle Fahrtkosten angesetzt werden). Sie können jedoch dann, wenn die Fahrtkosten nicht angerechnet werden, erhöhte Umgangskosten geltend machen, da Sie dann ja von Ihren Kindern wegziehen würden. Das wäre vermutlich alles ein rein fiktives Rechenbeispiel, indem alles gegeneinander verrechnet werden würde.
Leider schreiben Sie nicht, wie alt die Kinder sind. Bedenken Sie jedoch, dass Sie auf alle Fälle den Mindestunterhalt sicherstellen müssen. Sollte dies nicht möglich sein, wird es schwierig ohnehin irgendwelche Kosten anzusetzen, da Sie in so einem Falle alles unternehmen müssen, den Mindestunterhalt sicher zu stellen.
Die Kosten eines Urlaubs stellen keinen Sonderbedarf dar, sodass die derjenige zu tragen hat, der auch mit den Kindern in den Urlaub fährt, so auch OLG Brandenburg.
Geben Sie gerne das Alter der Kinder an, dann kann ich hierauf zurückkommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen