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Muss ich für Schulden des Schwiegervaters bezahlen

| 14. Januar 2007 18:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:38

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgendes,
Der Vater meiner Lebensgefährtin (fast Ehefrau) ist geschieden und hat sich sehr verschuldet, es sind auch schon mehrere Klagen vom Amtsgericht eingetroffen (Räumungsklage und Mietforderung) Er ist arbeitslos und auch nicht mehr zu vermitteln. Jetzt stellt sich für mich die Frage ob meine Freundin bzw. wir da wir demnächst heiraten wollen für die Schulden Ihres Vaters belangt werden können da er diese nicht bezahlen kann.
Ich wollte mir über die Rechtslage Sicherheit verschaffen bevor ich mich durch eine Heirat hier zu Zahlung von Schulden verpflichte.

Mit freundlichen Grüßen

14. Januar 2007 | 19:14

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie die Kredite Ihres zukünftigen Schwiegervaters nicht mit aufgenommen und auch nicht für ihn gebürgt, so haften Sie auch nicht dafür. Gleiches gilt für Ihre Freundin (es sei denn, sie beerbt eines Tages ihren Vater und schlägt das Erbe dann nicht aus, erst dann haftet sie als Gesamtrechtsnachfolgerin für die Schulden).

Unter Umständen hat der Vater Ihrer Freundin aber einen Unterhaltsanspruch gegen seine Tochter, falls er bedürftig ist und seinen laufenden Lebensunterhalt selbst nicht mehr sicherstellen kann und seine Tochter finanziell leistungsfähig ist.

Sie selbst sind Ihrem Schwiegervater nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Damit Ihr zukünftiger Schwiegervater die Schulden wieder los wird, sollte er ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht ziehen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2007 | 09:18

Guten Tag Frau Haeske,

vielen dank für die schnelle Antwort, sei haben mir damit schon ein wenig weitergeholfen. Bei der betrachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kinder zählt der überschuss zum Pfändbaren Einkommen? Zählt hier Elterngeld, kindergeld dazu?
zählt eine Räumungsklage und Mietforderungen oder Aufwendungen zzwecks Haushaltsauflösung auch zu den Verbindlichkeiten für die wir nicht gerade stehen müssen?

mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2007 | 13:38

Sehr geehrter Fragesteller,

auch für die Schulden des zukünftigen Schwiegervaters aufgrund einer Räumungsklage oder Haushaltsauflösung/Umzug brauchen Sie und Ihre Freundin (wenn ausnahmsweise kein besonderer Grund für die Mithaftung gegeben ist wie eine Bürgschaft) nicht einzutreten, ebenso nicht für aufgelaufene alte Mietschulden.

Die zum Leben notwendigen aktuellen Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Reinigung, Hausrat, Unterkunft (laufende Miete, Aufwendungen für notwendigen Umzug) gehören mit zum eventuell zu deckenden Unterhaltsbedarf des Schwiegervaters, Schulden gehören aber nicht dazu. Ihre Freundin haftet aber nicht direkt für diese Forderungen, Allein-Schuldner für diese Forderungen bleibt deren Vater, dieser kann wiederum einen Unterhaltsanspruch gegen seine Tochter haben.

Das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Netto-Einkommen entspricht nicht immer dem steuerlichen Netto (so werden Abschreibungen für Abnutzung nicht in jedem Fall berücksichtigt) und müsste im Einzelnen genau errechnet werden. Hier als Richtschnur:
Von dem Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte können nach der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien die konkret abgrenzbaren berufsbedingten Aufwendungen abgezogen werden, 5 % pauschal (maximal 150,-- Euro) oder auch ein höherer Betrag, wenn die Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Außerdem sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abzuziehen. Ob Schulden abzugsfähig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens). Steuererstattungen sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus erhöht das Einkommen. Kindergeld gehört nicht zum Einkommen, Elterngeld ja soweit es den Mindestbetrag von 300,-- Euro übersteigt, da es dann eine Lohnersatzleistung ist.

Zu berücksichtigen sind auch die Unterhaltsleistungen für vorrangig Unterhaltsberechtigte (z.B. minderjährige Kinder).
Der Freibetrag für den Unterhaltspflichtigen beträgt mind. 1.400,-- Euro (inkl. Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,-- Euro). Die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bleibt zusätzlich anrechnungsfrei. Der Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird mit mind. 1.050,-- Euro angesetzt. In dem Familienbedarf von 2.450,-- Euro sind dann Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800,-- Euro enthalten.

Für die Vergangenheit wird auch nur unter besonderen Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html" target="_blank">§ 1613 BGB</a> Unterhalt geschuldet. So nach einer Aufforderung wegen eines Unterhaltsanspruches über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, wenn der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist oder auch bei Sonderbedarf. Sonderbedarf wurde bejaht bei notwendigen Umzugskosten. Sonderbedarf kann nur innerhalb eines Jahres rückwirkend geltend gemacht werden, es sei denn, der Unterhaltspflichtige ist vorher in Verzug mit der Zahlung gekommen oder der Anspruch ist rechtshängig geworden.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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