Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Sie Ihr Geschäft nicht im Rahmen einer GmbH betreiben und Ihre Geschäftsführerin dementsprechend nicht Geschätsführerin einer GmbH ist.
Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die in § 622
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Fristen zu beachten. Demnach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn es noch keine zwei Jahre bestanden hat. Bei einem länger bestehenden Arbeitsverhältniss verlängert sich diese Kündigungsfrist.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei wochen gekündigt werden. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war zwischen Ihnen und der Geschäftsführerin eine Probezeit von vier Wochen vereinbart. Diese war bei Erklärung der Kündigung Ihrer Geschäftsführerin bereits abgelaufen. Dementsprechend würde die Regelung der vierwöchigen Kündigungsfrist eingreifen. Aus diesem Grund führt die Kündigung Ihrer Geschäftsführerin erst zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Juli 2005.
In der Kündigungserklärung kann aber auch das Angebot zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der 14 Tage nach ihrem Erhalt gesehen werden. Da Sie Ihre Mitarbeiterin nicht behalten wollen, sollten Sie das Angebot annehmen, indem Sie Ihrer Geschäftsführerin schriftlich(!) bestätigen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der von ihr erklärten Kündigung zum 18. Juni 2005 beendet ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Denken Sie bitte bitte an die hier gegebene Möglichkeit einer Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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