Angestellter SHK-Installateur wohnhaft in Köln hat lt. Arbeitsvertrag eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Std. Der ständig wechselnde Arbeitsort (wechselnde Baustellen) ist vorrangig in Köln.
Damit der Angestellte SHK-Installateur eher ins Wochenende kann, wurde mündlich gemeinsam vereinbart, dass man Montags bis Donnerstag 8 Stunden arbeitet und Freitags 5,5 Stunden.
Die Frage: Muss der Arbeitgeber dem SHK-Installateur wohnhaft und arbeitend in Köln bei 8 Stunden Arbeitszeit ein Verpflegungsmehraufwand zahlen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht darauf leider nicht.
Es kommt daher auf eine Vereinbarung an bzw. auf ein gleichförmiges Verhalten im Rahmen einer betrieblichen Übung.
Die betriebliche Übung ist gesetzlich nicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich durch die Rechtsprechung anerkannt.
Der Arbeitgeber muss z. B. viele Male etwas so etwas für vergleichbare Fälle gezahlt haben.
Dieses wird aber hier leider eher schwer sein, dass von dem Arbeitgeber zu verlangen, wenn man ausdrücklich vereinbart hat, dass diese Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgt.
Insofern dürfte ein Vergleichbarkeit mit anderen Fällen, in denen möglicherweise Verpflegungsmehraufwand gezahlt wurde, ausscheiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.