Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst möchte ich noch darauf hinweisen, dass hier eine abschließende Antwort nur nach Überprüfung des Erbvertrages erfolgen könnte. Sie sollten diesbezüglich ggf. einen Kollegen mit einer weitergehenden Tätigkeit beauftragen.
Für den (Vertrags-)Erben besteht grundsätzlich die Verpflichtung, Auflagen zu erfüllen. Im Gegenzug dazu, hat der von einer Auflage Begünstigte jedoch keinen (einklagbaren) Rechtsanspruch auf Erfüllung der Auflage. (Verlangen könnte den Vollzug der Auflagen z.B. ein Erbe, Wegfallbegünstigter, Testamenstvollstrecker, u.U. eine Behörde)
Eine solche begünstigende Auflage ist grundsätzlich nicht vererblich. Verstirbt demnach ein Begünstigter, fällt die jeweilige Auflage somit weg. Sie müssten daher tatsächlich nur die 75.000,00 EUR bezahlen. Etwas anderes könnte sich z.B. aber aus dem Inhalt des Erbvertrages ergeben, wenn dort z.B. ein Ersatzbegünstigter benannt wäre. (u.U. durch Auslegung des Erbvertrages zu ermitteln)
Einer der Unterschiede bei der Erbschaftssteuerreform wird vermutlich sein, dass für Grundbesitz nicht mehr der Steuerwert maßgeblich sein wird (meist niedriger), sondern der Verkehrswert. Im Gegenzug sollen für enge Verwandte die Steuerfreibeträge erhöht werden. In Ihrem Fall wäre daher vermutlich das neue Erbschaftssteuerrecht ungünstiger. Nach Ihren Schilderungen, dürfte Ihr Freibetrag momentan bei 5.200,00 EUR liegen. Der Steuersatz bemisst sich dann je nach Wert der Erbschaft (Auflagen sind vom Wert abzuziehen) und liegt zwischen 17 % (bei Wert bis 52.000,-) und 50 %. Realistisch dürften in Ihrem Fall wohl 23%-29% sein.
Sie sollten demnach rechtzeitig einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen, um die für Sie günstigtste Lösung zu finden. Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
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