Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung auf keinen Fall ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eltern sind ihren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern gegenüber gleichrangig zum Unterhalt verpflichtet, § 1609 BGB
.
Grundsätzlich ist der Elternteil, der das Kind nicht betreut, zum Barunterhalt verpflichtet, welcher in der Regel in Form einer monatlichen Geldrente zu leisten ist. Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern auch verschärft leistungspflichtig, § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB
, so dass sie eine Pflicht zur Heranziehung aller verfügbaren Mittel trifft, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass sich ein Unterhaltsschuldner, hier also Ihre Frau, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht dadurch entziehen kann, dass er eine neue Familie gründet und sich auf die Haushaltsführung und Kindererziehung aus der neuen Familie beschränkt. Der/die Verpflichtete kann zwar die Rolle der Hausfrau übernehmen, hat aber dabei auf seine Unterhaltsverpflichtung in ausreichender weise Rücksicht zu nehmen. So ist eine wiederverheiratete Frau wegen der Betreuung ihres minderjährigen Kindes aus der neuen Ehe nicht von der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind aus der früheren Ehe entbunden. Die Verpflichtete muss, unter Einschränkung der Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungstätigkeit, eine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen, um auch zum Unterhalt ihres Kindes aus der frühren Ehe beitragen zu können.
Hier im Süddeutschen Raum wird dies recht streng gehandhabt und in der Regel verlangt, dass ein Betrag von mindestens 100 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle von dem Verpflichteten gebracht wird. In Ihrem Fall hätte Ihre Frau an den Vater ihres Sohnes danach entsprechend der ab 01.01.2008 geltenden Düsseldorfer Tabelle nach den mir vorliegenden Informationen einen Zahlbetrag von 288,00 EUR zu leisten, wobei bereits berücksichtigt ist, dass der Vater des Kindes das Kindergeld erhält.
Die genaue Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht Ihrer Frau ist jedoch nicht schematisch zu beurteilen, hier mag es stark auf den Einzelfall ankommen, zB Ausbildung Ihrer Frau, bisherige Berufstätigkeit etc.
Das Geld, welches das Kind aus seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger erhält, ist im Rahmen der Höhe des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine sogenannte überobligatorische Tätigkeit des Kindes handelt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort eine erste Einschätzung der Problematik geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Möglichkeit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
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