Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihren Angaben gemäß wie folgt beantworten möchte:
Ihr Sohn 19 Jahre:
Solange sich Ihr Sohn in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil wohnt, ist er in Bezug auf den Unterhaltanspruch minderjährigen Kindern gleichgestellt. Ihr notwendiger Selbstbehalt beträgt 890 € nach DDT 2005. Der Verdienst neben der Schule kann nicht angerechnet werden, da diese Tätigkeit Ihrem Sohn nicht zugemutet werden kann. Jedoch ist für diesen Sohn Ihre Ex-Frau auch barunterhaltspflichtig, da ab dem 18. Lebensjahr kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird.
Vielleicht nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion zur Mitteilung des Einkommens Ihrer Ex-Frau, um die anteilige Haftung auszurechnen.
Ihr Sohn 17 Jahre:
Die Vergütung der Bundeswehr ist anzurechnen. Diese wird den Bedarf Ihres Sohnes decken, so dass Sie dann keinen Unterhalt mehr zahlen müssen.
Ein volljähriges Kind ist nur bedürftig solange es sich in der Berufsausbildung befindet. Bei volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt Ihr notwendiger Selbstbehalt 1100 €. Wenn Ihre beiden Söhne das 18. Lebensjahr erreicht haben und bei der Bundeswehr sind, dann müssen Sie erst wieder Unterhalt zahlen, wenn eine Berufsausbildung begonnen wird. Für Ihre Unterhaltszahlungen stehen dann monatlich höchstens 300 € zur Verfügung. Ihre Ex-Frau ist anteilig zum Unterhalt verpflichtet.
Ich hoffe, die Antwort war Ihnen zunächst behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht