Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat kann nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb der 15.000 KM eine große Inspektion gemacht wird. Das ist eine Nebelkerze der Gegenseite.
Die Beweislast geht nach sechs Monaten auf den Käufer über, d.h. Sie müssen jetzt als Käufer einen Fehler der Gegenseite nachweisen. Das Schräglaufen war meines Erachtens kein Schuldeingeständnis, sondern eine Fehleranalyse. Entscheidend ist der Grund für das allmähliche Schräglaufen. Wenn das Schräglaufen auf einem fehlerhaften Einbau des Zahnriemens beruhte, haftet die Gegenseite.
Wie gesagt, wenn das Schräglaufen auf einem Fehler der Gegenseite beruht, greift die Schmängelhaftung der Gegenseite, diese schuldet Ihnen dann eine Reparatur oder eine Neulieferung des Zahnriemens, wobei die Gegenseite die Wahl hat. Da eine Reparatur aber vermutlich sinnlos ist, muß die Gegenseite den Zahnriemen ersetzen. Zusätzlich schuldet sie Ihnen eventuellen Schadensersatz.
Die Kosten hängen von dem Streitwert ab, der Streitwert wiederum besteht aus dem Wert des Zahnriemens, der Installation und des eventuellen Schadensersatzes. Ohne Kenntnis dieser Beträge ist eine Gerichtskostenabschätzung unmöglich.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu dem Streitwert kann ich sagen, dass dieser in etwa dem aktuellen Wert des Fahrzeugs mit intaktem Motor entspricht. Dieser liegt circa bei 1500,-.Euro. Weiterhin werden Gutachter Kosten von etwa 1000,-Euro auf meiner Seite anfallen.
Können Sie mit den oben genannten Werten eine Einschätzung der Gerichtskosten treffen? Müssen bei positivem Ausgang vor Gericht zu meinen Gunsten, meine Gutachter Kosten von der Gegenseite übernommen werden?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es werden Anwaltskosten in Höhe von € 478 pro Partei und Gerichtskosten in Höhe von € 213 entstehen. Der Gutachter wird von dem Gericht beauftragt, dessen Kosten müssen Sie vorstrecken, im Siegesfall werden Ihnen aber alle Kosten, auch die Gutachterkosten, von der Gegenseite ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt