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Motorschaden nach Zahnriementausch

18. Januar 2015 22:16 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Zusammenfassung

Besteht für mich als Käufer Anspruch auf Neulieferung des Zahnriemens durch die Verkäuferseite aufgrund des Auftretens des Schräglaufens innerhalb der ersten 15.000 km?

Ja, sofern Sie als Käufer nachweisen können, dass das Schräglaufen des Zahnriemens auf einem anfänglichen Mangel bei Lieferung oder Einbau beruht. In diesem Fall muss die Verkäuferseite den Zahnriemen ersetzen und gegebenenfalls weitere Schäden ersetzen.

Ich habe vor ca. 15 Monaten an meinem AUDI A4 1,9 TDI (Bhj. 1998) bei ATU den Zahnriemen wechseln lassen (Km-Stand: etwa 180.000km). Grund hierfür war eine anstehende Hauptuntersuchung. Hier wurde mir gesagt, ohne diesen Zahnriementausch würden sie bei den Vollgas Prüfungen keine Garantien übernehmen. Ich willigte dem Vorgehen und den anfallenden Kosten ein und der Austausch wurde durchgeführt.
Letzte Woche, ungefähr 15.000km später, bin ich mit meinem Fz. liegengeblieben und musste abgeschleppt werden. In der AUDI-Werkstatt haben die Techniker von AUDI einen Zahnriemenriss festgestellt. Danach schleppte ich das Fz. Zur ATU Werkstatt. Dort wurde dieses auch durch den ATU Kundendienstleiter, der auch KFZ Sachverständiger ist, bestätigt. Schuld an dem Zahnriemenriss war wohl ein allmähliches Schräg-Laufen, das den Zahnriemen hat reißen lassen.

In dem Telefongespräch mit dem Kundendienstleiter von ATU wurde zunächst der Grund des Reißens erläutert. Danach hatte er nachgefragt, ob die Inspektionen regelmäßig durchgeführt wurden, da der Zahnriemen selber und die Zahnriemen Spannung bei den Inspektionen überprüft würde.
Ich musste verneinen, da ich innerhalb der 15.000 km Laufleistung bei keiner großen Inspektion war.

Weiterhin sagte er, dass er sich gütlich mit mir einigen möchte. Allerdings wäre er auch schon mit mehreren Fällen vor Gericht gewesen.
Er bietet mir an einen gebrauchten Austauschmotor eines Unfallwagen mit ca. 195.000 km Laufleistung für 1500 Euro einbauen zu lassen. Diese Kosten müsse allerdings ich tragen. Dies würde auch ungefähr bei einem Vergleich vor Gericht herauskommen, fügte er hinzu. Ich bedankte mich für die Ausführung und sagte, dass ich mich nun beraten werde..

Ich habe nun folgende Fragen:

--->Es ist Fakt, dass ich keine turnusmäßigen Inspektionen getätigt habe. Aber dennoch sollte diese Argumentation, meines Erachtens, keine Relevanz haben. Es ist mit dem getauschten Zahnriemen eine Distanz von 15.000 Km zurückgelegt worden. Somit kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb von einer Fahrleistung von 15.000 km eine große Inspektion gemacht wird? Laut Audi Serviceheft wird ein Zahnriemen und dessen Spannung nach 30.000km gecheckt.
--->Gelesen habe ich, dass die Beweislast innerhalb der gesetzlichen 2 Jahres Garantie vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Sodass ich als Kunde beweisen muss, dass die ATU die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt hat? In meinem Fall hat der Kundendienstleiter mit dem Feststellen des allmählichen Schräg-Laufens des Zahnriemens, meines Erachtens ein, Schuldeingeständnis erbracht. Sehen sie dass ebenso?
--->Greift hier die Sachmängelhaftung, sodass die Werkstatt den Urzustand des Fahrzeug herstellen muss?
--->Falls es zu einem Treffen vor Gericht kommen sollte, mit welchen Kosten hätte ich zu rechnen?


Es wäre schön, wenn ich bis Dienstag den 20.1.2015 Antworten auf meine Fragen hätte, da ich mich nachmittags mit der Werkstatt in Verbindung setzen wollte.

Vielen Dank.

18. Januar 2015 | 23:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

In der Tat kann nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb der 15.000 KM eine große Inspektion gemacht wird. Das ist eine Nebelkerze der Gegenseite.

Die Beweislast geht nach sechs Monaten auf den Käufer über, d.h. Sie müssen jetzt als Käufer einen Fehler der Gegenseite nachweisen. Das Schräglaufen war meines Erachtens kein Schuldeingeständnis, sondern eine Fehleranalyse. Entscheidend ist der Grund für das allmähliche Schräglaufen. Wenn das Schräglaufen auf einem fehlerhaften Einbau des Zahnriemens beruhte, haftet die Gegenseite.

Wie gesagt, wenn das Schräglaufen auf einem Fehler der Gegenseite beruht, greift die Schmängelhaftung der Gegenseite, diese schuldet Ihnen dann eine Reparatur oder eine Neulieferung des Zahnriemens, wobei die Gegenseite die Wahl hat. Da eine Reparatur aber vermutlich sinnlos ist, muß die Gegenseite den Zahnriemen ersetzen. Zusätzlich schuldet sie Ihnen eventuellen Schadensersatz.

Die Kosten hängen von dem Streitwert ab, der Streitwert wiederum besteht aus dem Wert des Zahnriemens, der Installation und des eventuellen Schadensersatzes. Ohne Kenntnis dieser Beträge ist eine Gerichtskostenabschätzung unmöglich.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2015 | 21:20

Sehr geehrter Herr Weber, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Zu dem Streitwert kann ich sagen, dass dieser in etwa dem aktuellen Wert des Fahrzeugs mit intaktem Motor entspricht. Dieser liegt circa bei 1500,-.Euro. Weiterhin werden Gutachter Kosten von etwa 1000,-Euro auf meiner Seite anfallen.
Können Sie mit den oben genannten Werten eine Einschätzung der Gerichtskosten treffen? Müssen bei positivem Ausgang vor Gericht zu meinen Gunsten, meine Gutachter Kosten von der Gegenseite übernommen werden?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2015 | 22:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

es werden Anwaltskosten in Höhe von € 478 pro Partei und Gerichtskosten in Höhe von € 213 entstehen. Der Gutachter wird von dem Gericht beauftragt, dessen Kosten müssen Sie vorstrecken, im Siegesfall werden Ihnen aber alle Kosten, auch die Gutachterkosten, von der Gegenseite ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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