Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) sind die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf von Händler mit 2 Jahren Gewährleistung
nicht ohne Weiteres vertraglich beschränkbar oder auszuschließen.
Gewerbliche Verkäufer bzw. Händler müssen ab der Übergabe des PKW 2 Jahre lang dafür einstehen, dass das Fahrzeug einwandfrei funktioniert, auch wenn der TÜV neu war.
[BGH Urt. v. 15.04.2015 (Az. VIII ZR 80/149)]
Allerdings kommt es auf die Laufleistung an, weil für üblichen Verschleiß keine Gewährleistungspflicht besteht. Bei einer Laufleistung von mehr als 100 000 Km beginnen Abgrenzungsprobleme zum Mangel. Zudem handelt es sich bei Ihnen um einen Folgeschaden.
Wenn Verkäufer die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel arglistig verschweigen, kommt die Rückzahlung des Kaufpreises in Betracht, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wenn der Kaufvertrag infolge einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) nichtig wird.
Mittels Sachverständigengutachten kann festgestellt werden, ob offensichtliche, fortgeschrittene Mängel vorgelegen haben.
Allerdings müssen positive Kenntnis oder konkrete Anhaltspunkte für einen Defekt an der Ölleitung vorgelegen haben.
Auch gewerbliche Händler haben aber keine generelle Pflicht, Fahrzeuge vor der Veräußerung mehr als einer sorgfältigen Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung zu unterziehen, soweit dafür kein besonderer Anlass besteht.
[BGH Urt. v. 15.04.2015 (Az. VIII ZR 80/14)]
In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss aber der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag.
Danach muß der Käufer beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf des Autos bestand.
Beide Beweise sind nur schwer oder überhaupt nicht zu führen.
Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises können Sie auf einem von Ihnen hilfsweise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag herleiten.
Wenn das gekaufte Fahrzeug mangelhaft war, weil es sich entgegen der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Zustand der Ölleitung nicht in einem Zustand befand, wären Sie ggf. auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar wäre.
Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" oder "TÜV neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung durchgeführt ist (§ 434 Abs. I S. 1 BGB).
Ich kann leider nicht beurteilen, ob der PKW dieser Beschaffenheitsvereinbarung entsprach, oder wegen fortgeschrittenen Defekts der Ölleitung trotz erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und bei Übergabe aufgrund eines schlechten Gesamtzustandes nicht so beschaffen war, dass sein Betrieb und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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