Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Ob die Geräusche von Steuerkette einen Sachmangel darstellen, ist eine technische Frage, die im Streitfall letztlich von einem Kfz-Sachverständigen zu beantworten wäre. Da der Gegner jedoch zur Nachbesserung bereit ist, spricht hier viel für das Vorliegen eines Sachmangels.
2)
Gemäß § 439 Abs. 2 BGB
muss der Händler als Verkäufer alle erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Einen Anspruch auf die Unterschrift unter einen Leihvertrag haben Sie nicht, jedoch können Sie über ein Übergabeprotokoll nachweisen, dass der PKW zum Zeitpunkt etwa eines Rotlichtverstoßes nicht in Ihrem Besitz gewesen ist. Die gefahrenen Kilometer fallen unter die Wegekosten im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB
. Etwaige Schäden sind vom Händler oder ggf. seinen Gehilfen zu bezahlen.
3)
Sie sollten den Händler auffordern, Ihnen eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Reparatur zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Verliere ich den Anspruch auf die Nachbesserung seitens des Händlers, wenn ich diesen Schaden unter anderem auch der Versicherung melde? Kann er sich später darauf berufen, dass ich ihm die Gelegenheit nicht gegeben habe den Schaden selber zu beseitigen, sondern mich an die Versicherung gewandt habe? Irgendjemand muss ja für die Reparatur aufkommen. Der Händler ist der Ansicht, dass es für beide Seiten der bessere Weg wäre aus dieser Situation rauszukommen. Was passiert aber, wenn die Versicherung bei dieser geringen Laufleistung innerhalb eines Monats (unter 1000km nach dem Kauf) sagt, dass dieser erhebliche Mangel höchstwahrscheinlich schon beim Kauf vorlag und für den Schaden nicht aufkommt, sondern mich an den Händler verweist?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die bloße Meldung an den Versicherer wird den Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Verkäufer nicht beeinträchtigen, anders wäre dies, wenn eine andere Werkstatt Nachbesserungsversuche unternimmt, denn dann hätten Sie dem Händler nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben.
Ob der Versicherer für die Reparatur aufkommen muss, kann ohne Prüfung des Versicherungsvertrages im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden. Deshalb kannn die Frage, was geschieht, wenn Sie an den Händler verweist, hier leider nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt