Sehr geehrte Fragestellerin,
da mir die genauen Umstände und der konkrete Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung unbekannt sind, beziehen sich meine folgenden Ausführungen auf den Standardfall eines Fahrzeugkaufvertrags mit Eigentumsübertragung und anschließender Eintragung des Käufers beziehungsweise Halters im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II).
Ihre im Kfz-Brief eingetragenen Personalien bezeichnen die Person, die über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist. Diese Verfügungsberechtigung bezieht sich grundsätzlich jedoch nur auf die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug. Allein aus dem Kfz-Brief ergibt sich nicht bereits die Eigentümerstellung der dort eingetragenen Person. Allerdings hat der Besitz des Fahrzeugbriefs nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Indizfunktion hinsichtlich der Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 23 O 246/12
). Das Eigentum am Kfz-Brief steht gem. § 952 BGB
analog dem Eigentümer des Fahrzeugs zu (vgl. Palandt, BGB, § 952, Rn. 7).
Somit bleibt festzuhalten, dass Sie als Eigentümerin des Fahrzeugs einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefs gem. § 985 BGB
haben. Soweit Ihr Lebensgefährte den Kfz-Brief nicht herausgeben will, bleibt Ihnen der Klageweg.
Sie schreiben zudem, dass Sie nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs sein wollen. Üblicherweise besteht für den Eigentümer eines Kfz die Möglichkeit des Weiterverkaufs und der anschließenden Eigentumsübertragung. Dazu sollte der Verkäufer zunächst allerdings auch den Kfz-Brief in Besitz haben, da er diesen beim Verkauf als Legitimationsnachweis (Indizfunktion des Kfz-Briefs, siehe oben) dem Käufer vorzeigen und auch übergeben sollte.
Sie sollten Ihrem Lebensgefährten deutlich klarmachen, dass Sie das Eigentum am Fahrzeug aufgeben und auch nicht mehr im Kfz-Brief eingetragen sein wollen. Idealerweise sollten Sie ihm natürlich eine Rückübereignung an ihn selbst anbieten. Sollten Sie sich mit Ihrem Lebensgefährten nicht einigen können und Ihr Recht durchsetzen wollen, so empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes. Dieser kann sodann die erforderlichen Schritte einleiten sowie aufgrund Ihrer geringen Angaben hier etwaig unberücksichtigt gebliebene Umstände umfassend und abschließend rechtlich würdigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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