Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe keine guten Nachrichten für sie.
Sie können den PKW nicht verkaufen, denn die Bank ist Eigentümerin des Sicherungsgutes ( des KFZ). Dies ergibt sich schon daraus, dass sie Bank die Zulassungebescheinigung Teil II hat sowie aus aus den §§ 929
, 930 BGB
.
Erbe ist aufgrund der Erbausschlagung das Bundesland in dem sie leben, hier können sie sich schadlos halten. Allerdings ist die Bank nicht berechtigt ihnen das KFZ zu übereignen, da sie vermutlich nicht in die Zulassungsbescheinigung eingetragen sind. Auch der PKW gehört zum Erbe, so dass er nach Erbausschlagung zum Eigentum des Landes gehört, dieses hat einen Rückübertragungsanspruch sobald das Darlehen getilgt ist.
Da sie zweiter Darlehensnehmer und nicht nur Bürge ( bitte unbedingt nochmal prüfen!) sind, kann die Bank von ihnen die Darlehenstilgung verlangen. Eine Übereignung des PKW`s können sie allerdings nur gegen den Erben ( Das Bundesland) geltend machen und das auch nur, wenn zwischen ihnen und ihrem Sohn eine Vereinbarung geschlossen wurde, die einen Anspruch begründet, also z:B. darauf dass er ihnen das verauslagte Geld und wenn er dies nicht kann den PKW übergibt.
Ohne diese Vereinbarung, haben sie kaum eine fruchtbare Handhabe. Sie sind mit ihrem Sohn als Gesamtschuldner ( § 421 BGB
) gegenüber der Bank anzusehen. Die Bank kann sie also komplett, soweit das Darlehen noch nicht getilgt ist ( § 421 S. 1 BGB
) in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis haften Gesamtschuldner zu gleichen Teilen oder nach Absprache untereinander. Haften sie zu gleichen Teilen, können sie insgesamt nur 50% des Darlehens (8,500 €) gegen den Erben ( das Land ) geltend machen. Da das Erbe aber so überschuldet war, dass nicht mal ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde, werden sie hier nichts sehen, und zwar unabhängig davon ob es eine Absprache zwischen ihnen gab.
Leider spielt es bezogen auf das Eigentum keine Rolle, dass ihr Sohn bereits einen Teil gezahlt hat, dies kommt nur den Erben zu Gute, der eine geringere Darlehensschuld abzutragen hat, um den PKW heraus verlangen zu können.
Fazit: Leider sehe ich keine Möglichkeit für sie, sich über den Autoverkauf schadlos zu halten, denn Eigentümer ist zunächst die Bank und dann der Erbe ihres Sohnes, also bei Erbausschlagung das Bundesland. Dennoch sind sie als zweiter Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, allerdings ist die Bank nicht befugt ihnen den PKW zu übertragen.
Dennoch würde ich ihnen raten Kontakt mit dem Bundesland herzustellen und anzufragen, was mit dem PKW passieren soll, und ob es eine Möglichkeit sieht, dass er in ihr Eigentum übergeht, da die Nachlassinsolvenz nicht eröffnet wurde.
Sollte dies scheitern ( oder parallel hierzu) hätten sie die Möglichkeit, zu versuchen mit der Bank einen Vergleich zu schließen, bei dem sie etwas günstiger wegkommen, weil sie eventuell anfallende Zinsen oder ähnliches weg argumentieren können, oder die Bank den Sicherungsfall annimmt und den PKW verwertet und mit einem Teil der Forderung aufrechnet. Allerdings funktioniert diese Strategie wirklich nur , wenn der Sicherungseigentümer das KFZ verwertet, sie dürfen dass nicht. Aber eventuell ist die Bank hier für eine Vermittlung von Interessenten dankbar. Bitte sprechen sie dass zwingen im Voraus mit der Bank ab.
Es tut mir leid, aber andere Möglichkeiten haben sie nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Vielen Dank für die verständliche Antwort, auch wenn diese für mich nicht positiv ist. Ich werde das weitere Gespräch mit dem Amtsgericht bzw. Land suchen - vielleicht gibt es hier ein Entgegenkommen. Zum eigentlichen Thema "Wer ist jetzt Eigentümer des Kfz" hätte ich noch eine Verständnisfrage:
In den AGBs des Darlehensvertrags heißt es, dass mit der Sicherheitsübereignung des Kfz an die Bank, die Bank Eigentümerin des Kfz wird und bei Fälligkeit das Kfz verwerten kann.
Falls ich somit die Tilgung des Kredits einstelle, müsste ja die Bank doch zunächst das als Sicherheit übereignete Kfz (Eigentum der Bank) verwerten und auf die Forderung anrechnen, bevor sie in Mahnstufen oder Inkassoprozesse einsteigen. Der verbleibende Restbetrag kann dann wieder von mir gefordert werden.
Die Bank müsste doch einen höheren Rang an dem Verkaufserlös ihres Eigentums (übereignetes Kfz) haben als das Land als letztendlicher Erbe?
Lieber Fragesteller, gerne beantworte ich ihre Nachfrage.
Eigentümer des PKW ist die Bank, was anderes geht also auch nicht aus ihrer Vereinbarung ( den AGB). Es bleibt also dabei.
Falls sie die Tilgung des Kredites einstellen, kann die Bank den PKW verwerten oder sie verklagen. Da sie zweiter Darlehensnehmer ( und eben nicht Bürge) sind, gibt es hier keinen Vorrang vor ihrer Inanspruchnahme zu beachten. Die Bank kann also wahlweise den PKW verwerten oder sie in Anspruch nehmen. Keineswegs muss die Bank hier eine Reihenfolge einhalten.
Üblich ist zunächst die Raten bei den Darlehensnehmern ( !!! nicht Bürgen!!!) einzutreiben, da dies für die Bank zeit- und kostensparender ist, als eine eigne Verwertung des PKW. Deshalb empfehle ich ihnen, sich mir der Bank in Verbindung zu setzen und diese um eine Verwertung des PKW vor ihrer Inanspruchnahme zu bitten.
Der verbleibende Restbetrag aus der Versteigerung ( nach Abzug aller Darlehenskosten) wird zwischen ihnen und dem Erben aufgeteilt. Alleine fordern können sie dies nicht.
Die Bank hat den "alleinigen Rang" am Verkaufserlös, da sie als Sicherungsnehmerin eine Eigentümerstellung hat. 100% des Verkaufserlöses fließen also in das Darlehen ( abzüglich der Kosten der Verwertung). Ein anderer hat mit dieser Sicherungsverwertung nichts zu tun, dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn das Auto mehrfach Sicherungsübereignet wurde. So lange die Bank eine Sicherung hat, ist der PKW gleichsam kein Eigentum ihres Sohnes/ des Erben. sondern allein die Bank. Ihr allein gebührt der Verwertungserlös.
Ist der Verwertunsgerlös höher als das Darlehen, so können die Gesamtgläubiger ( sie und der Erbe) die Überzahlung gemeinsam herausfordern.
Ich hoffe, das hilft. Sonst können sie sich gern über meine Profildaten bei mir melden.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow