Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Verträge nicht möglich ist.
Die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren ist derzeit ein Dauerbrenner. Es ist wie gesagt schwer, eine Auskunft ohne die Einsicht in den konkreten Vertrag zu geben. Sie haben die zur Zahlung aufgefordert, diese die Rückzahlung verweigert.
Das bedeutet, der übliche Weg wäre jetzt, die Forderung der Gebühren durch ein anwaltliches Schreiben. Das nehmen die meisten Banken ernster. Hierin würde eine Frist gesetzt werden. Sollte die Frist erfolglos ablaufen, also ohne dass die Bank zahlt oder Verhandlungsbereitschaft zeigt, dann wäre eine Klage der nächste Schritt, so dass eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird.
Nach den Entscheidungen des BGH ist derzeit davon auszugehen, dass viele Ansprüche bei Kreditverträgen, die bis zum Jahr 2011 geschlossen wurden, die Verjährung grundsätzlich Ende des Jahres 2014 eintritt. Denn im Jahre 2011 hätte aus der Rechtsprechung ersehen werden können, dass Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen höchstwahrscheinlich unwirksam sind, so dass Betroffene ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von ihren Ansprüchen haben konnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, Ihren Vertrag zu prüfen und eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen sowie gegebenenfalls bei Bedarf eine Klage einzureichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
bei der Beauftragung stellt sich die Frage ob die Verjährungsfrist durch Ihr Handeln (Klage oder einfachen Schrift-verkehr mit der Bank)überhaupt noch gehemmt sein kann.
Ich möchte auch wissen welchen Vorteil/Nachteil und auch mit welchen Kosten ich zu rechnen habe bei einem Schriftwechsel und bei Klageverfahren.
Bitte erklären Sie mir auch den Werdergang bei der Beauftragung.
Bei der AGB habe ich den Pkt. Berechnung von Kosten und Auslagen gefunden.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn Sie auch über die erste Anfrage hinausgeht und nicht nur ergänzend ist:
Durch eine Klage wird die Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
gehemmt. Einfache Schreiben hemmen die Verjährung grundsätzlich nicht. Zwar besteht die Möglichkeit einer Hemmung durch Verhandlungen mit der Gegenseite, dies lässt sich jedoch schwer nachweisen, so dass es meiner Ansicht nach selten ein sicherer Weg ist.
Die Kosten bemessen sich grundsätzlich nach dem so genannten Streitwert, dieser würde Ihren Angaben nach 3.000,00 Euro bestehen, da das derjenige Betrag ist, der an Bearbeitungsgebühren zurückgefordert werden würde.Für eine außergerichtliche Vertretung würden demnach nach der Vergütungstabelle des RVG 281,30 Euro anfallen. Das Gerichtsverfahren selbst lässt Kosten in Höhe von 522,50 Euro entstehen. Sollten ein Anwalt mit beiden Verfahren, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beauftragt werden wird eine Gebühr zur Hälfte angerechnet, so dass sich Kosten für den Anwalt von ca. 673,15 Euro ergeben.
Zu berücksichtigen ist noch, dass Sie als Kläger die Gerichtskosten vorschießen müssen. Diese betragen bei einem Streitwert von 3.000,00 Euro 324,00 Euro. Das heißt, Sie würden ca. 1.000,00 für Ihren eigenen Anwalt bezahlen, wenn dieser nach gesetzlichen Mittelgebühren abrechnet.
Wenn Sie obsiegen, dann trägt die Gegenseite grundsätzlich alle Kosten. Sollten Sei unterliegen, so tragen Sie 1.000,00 Euro eigene Anwaltskosten, 1.000,00 Euro Anwaltskosten der Gegenseite, wenn diese einen Anwalt beauftragt sowie die Gerichtskosten in Höhe von 324,00 Euro. Hinzukommen können noch Zeugengelder und hohe Sachverständigenkosten, die mehrere tausend Euro betragen können.
Sollten Sie eine Vertretung wünschen, so würde ich Ihnen eine Vollmacht zum Unterzeichnen zukommen lassen, die Sie unterzeichnet an mich per Email oder Fax vorab übersenden. So dann würde ich nach Zahlung eines Vorschusses durch Sie je nach Absprache ein Aufforderungsschreiben oder eine Klage fertigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)