Sehr geehrter Ratsuchender,
kommt es zu einer Änderung der Rechtsform, versuchen Arbeitgeber zwar immer, durch den Abschluss veränderter Verträge eine neue Vertragsgrundlage zu schaffen. Allerdings behalten die Arbeitnehmer dann auch bei solchen Versuchen die einmal erworbenen Rechte.
Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages werden diese einmal erworbenen Rechte aber nicht beeinträchtigt (BAG, Urt. v. 27.06.2002, Az.: 7 AZR 270/01).
Eine neue Probezeit besteht daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht; der entsprechende Passus im neuen Arbeitsvertrag ist unbeachtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 05.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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