Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hoffe es gelingt mir, die Anwtwort auf Ihre Frage nachvollziehbar darzustellen.
Sie müssen unterscheiden zwischen dem bestehenden Arbeitsvertrag und dem hier gewünschten Neuabschluss, von dem ich um es vorwegzunehmen, unbedingt abrate.
Im Rahmen der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Teilzeittätigkeit, sofern Sie dies dem Arbeitgeber wenigstens acht Wochen vor Beginn der Tätigkeit mitteilen und wenigstens drei Monate durchgehend arbeiten wollen. Sie haben dann Anspruch, auf Ihrem oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, selbstverständlich mit der bisherigen Eingruppierung und Vergütung. Der Arbeitgeber muss bei Ablehnung eines solchen Wunsches begründen, warum eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Rahmen nicht möglich sein soll.
Einvernehmlich kann außerdem vereinbart werden, dass Sie z.B. eine geringwertigere Tätigkeit ausüben. Hierfür würde ein - befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, aus dem Sie nach der für diese Tätigkeit üblichen/vereinbarten Konditionen bezahlt werden.
Sie können also, wenn Sie den gewünschten Vertrag unterzeichnen, nicht darauf bestehen, den bisherigen Stundenlohn zu erhalten. Sie können aber selbstvertständlich über die Höhe verhandeln und ggfs. den neuen Vertrag ablehnen, wenn er nicht Ihren Vorstellungen entspricht.
Wenn ein solcher Vertrag geschlossen werden soll, ist UNBEDINGT darauf zu achten, dass die Befristung ausdrücklich festgeschrieben ist UND im Vertrag festgehalten wird, dass nach Ablauf der Befristung die Ursprungskonditionen wieder gelten, der bereits bestehende Arbeitsvertrag also nicht berührt, insbesondere nicht beendet wird.
Zur Vermeidung von Nachteilen, empfehle ich, vor Unterzeichnung den Vertrag einem Rechtsanwalt vor Ort zur Prüfung vorzulegen, wenigstens jedoch einige Tage Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag ohne Zeitdruck zu Hause genau zu prüfen !
Der wesentliche Punkt, weshalb ich von der Unterzeichnung abrate, ist die Anzahl der geplanten Wochenstunden, da diese das während der Elternzeit zulässige Mass von 30 Stunden wöchentlich überschreiten.
Sie würden in diesem Fall den derzeit bestehenden besonderen Kündigungsschutz verlieren, bei entsprechender Formulierung laufen Sie Gefahr, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung beendet ist.
Sofern Sie also tatsächlich anders als geplant in Teilzeit arbeiten wollen, unterzeichnen Sie keinen neuen Vertrag, sondern stellen Sie einen Teilzeitantrag mit der von Ihnen gwünschten Wochenstundenzahl (maximal 30 Std./Woche). Wenn möglich geben Sie außerdem die von Ihnen gewünschte Lage der Arbeitszeit an, da ansonsten der Arbeitgeber frei über die Lage entscheiden kann.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich jedoch NICHT um 33 Stunden in der Woche, sondern im MONAT!!! Das heißt, ich würde jede Woche zwei bis dreimal für etwa 3 bis 5 Stunden arbeiten, eben so verteilt, dass ich auf die Summe von 33 Stunden pro Monat komme. Soll wohl eine Art 400-Euro-Basis sein ;o).
Desweiteren ist die Tätigkeit nicht geringwertiger, sondern eben genau dieselbe wie vor der Elternzeit. Von daher kann ich also auf tarifliche Bezahlung bestehen?!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bitte zunächst um Entschuldigung, da es sich um die monatliche Stundenzahl handeln soll, gefährden Sie den Kündigungsschutz nicht.
Da die Arbeitszeit nicht wenigstens 15 Std./Woche umfassen soll, haben Sie für diese Tätigkeit keinen gesetzlichen Teilzeitanspruch nach den bisherigen Konditionen.
Sie müssen also vor Unterzeichnung des Vertrages über Umfang der Beschäftigung und die Höhe der Bezahlung eine Einigung erzielen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -