Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt kollidieren die Kündigungsfristen aus dem Arbeitsvertrag mit denen aus dem Tarifvertrag.
Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf den Tarifvertrag, deswegen gehe ich grundsätzlich davon aus, dass der Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis auch Anwendung findet, was im Bankgewebe üblich ist. Weiter gehe ich davon aus, dass die tarifvertragliche Verlängerung wegen Lebensalter und Betriebszugehörigkeit bei Ihnen noch keine Rolle spielt. Erforderlich für meine Antwort wäre noch die wörtliche Angabe in dem Tarifvertrag. Eventuelle können Sie in der Nachfrage den Text des Tarifvertrages wiedergeben.
Unter diesen Annahmen gilt für Sie die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag. Sie können das Arbeitsverhältnis fristgerecht frühestens zum 30.9.2013 kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer solchen Konstellation (Abweichung der längeren vertraglichen Kündigungsfrist von den tariflichen Kündigungsfristen, welcher ihrerseits eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen darstellten) angenommen, dass die vertragliche Vereinbarung nicht gegen das sog. Günstigkeitsprinzip verstößt und somit wirksam ist. Auf gut Deutsch, der Arbeitsvertrag kann längere Kündigungsfristen als der Tarifvertrag vorsehen und diese sind wirksam, wenn die Verlängerung für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gilt. Das ist bei Ihnen der Fall.
Wenn Sie früher kündigen möchten (so habe ich Ihre Motivlage verstanden), dann sollten Sie das trotzdem machen. Stellen Sie sich einfach dumm und beziehen Sie sich auf die Kündigungsfrist aus dem Tarifvertrag. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung der Kündigung zum 1.7.2013. Sollte Ihr Arbeitgeber an der Frist zum 1.10.2013 festhalten, können Sie versuchen einen Aufhebungsvertrag herbeizuführen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Abdul-Rahman
Rechtsanwalt