Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider gilt die neue gesetzliche Regelung, wonach derjenige de Provision zu bezahlen hat, der den Makler bestellt hat (in Ihrem Fall offensichtlich der Vermieter), noch nicht, so dass Sie sich hierauf nicht berufen können. Die Regelung soll aber im ersten Halbjahr 2015 kommen (was Ihnen bedauerlicherweise aber nicht mehr helfen wird).
Sie haben von der Wohnung durch die Anzeige des Maklers Kenntnis erlangt und sich zwei Mal mit dem Makler getroffen. Dabei wurde Ihnen auch die Wohnung gezeigt. Damit ist de Maklerprovision in jedem Fall verdient. Inzwischen haben Sie den Mietvertrag unterschrieben. Eines schriftlichen Vertrags zur Provision bedarf es nicht. Der Hinweis in der Ausgangs-Mail reicht.
Soweit Ihnen noch Unterlagen (Übergabeprotokoll, Zählerstand, Grundriss etc.) noch nicht übergeben wurden, halte ich allerdings ein Leistungsverweigerungsrecht für gegeben, insbesondere, weil Sie den Mietvertrag ja schon unterschrieben haben.
Sie sollten den Makler anschreiben und die fehlenden Unterlagen, Angaben ansprechen und mitteilen, dass sie solange keine Provision zahlen werden, wie diese Daten Ihnen nicht vorliegen. Ansonsten empfehle ich, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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"Eines schriftlichen Vertrags zur Provision bedarf es nicht. Der Hinweis in der Ausgangs-Mail reicht. "
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich wollte nochmal auf das oben zitierte eingehen.
Es gab keine Email mit dem Hinweis auf Provision. Es gab lediglich eine Online-Anzeige , die gelöscht wurde bevor ich der Wohnung zugesagt habe. Er hat mir gegenüber niemals eine Provision erwähnt, erst mit der Rechnung
LG pebbles78
Das Unterlassen eines Hinweises ist ungewöhnlich und sicher nicht hilfreich. Vielleicht sollten Sie aus taktischen Gründen zunächst versuchen, den Makler auf das Fehlen des Hinweises sowie die "neue" Rechtslage (Besteller muss der Makler bezahlen) hinzuweisen.
Gleichwohl dürfte es als allgemein bekannt gelten, dass ein Makler zu bezahlen ist, so dass Sie sich wohl nicht auf Unkenntnis berufen können.