Sehr geehrte Ratsuchende,
da es sich hier offenbar um eine Wohnraum-Mietwohnung handelt, wird hier das Wohnungsvermittlungsgesetz Anwendung finden.
Danach steht dem Makler die Provision nur zu, wenn der Vertrag INFOLGE seiner Tätigkeit zustande gekommen ist.
Dieses war hier, wie Sie schon richtig erkannt haben, eben nicht der Fall, so dass Sie hier die Ansprüche des Maklers ablehnen sollten.
ABER dieses gilt natürlich nur, sofern individual nichts anderes vereinbart worden ist. Sie schreiben ja, dass Sie eine "Notiz" unterzeichnet hätten, wobei der Inhalt natürlich wesentlich ist und auch ggfs. zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte (wenn nicht wiederum eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung nach § 307 II 1 BGB
vorliegt). Der genaue Inhalt der "Notiz" könnte also hier von entscheidender Bedeutung sein.
Mangels Einsicht in diese "Notiz" (die Sie mir gerne einmal zufaxen können) kann man daher Ihnen nur dazu raten, hier ggfs. eine weitere individuelle Beratung durch einen Kollegen vor Ort vornehmen zu lassen (siehe Button "Hilfe"), da diese "Notiz" sicherlich zu prüfen ist, falls der Makler weiter auf seine Forderung drängt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Diese Antwort ist vom 13.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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