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Mieterträge / Internationales Steuerrecht

24. August 2006 23:57 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Deutscher und wohne seit 15 Jahren in Grossbritannien (GB). Ich habe hier einen Steuersonderstatus ("domiciled in Germany"), wonach ich nur mein Einkommen (z.B. Gehalt, Kapitalerträge), das in GB anfällt auch in GB versteuern muss. Einkommem, das ausserhalb GB anfällt, muss ich nur dann versteuern, wenn ich das Geld nach GB einbringe, ansonsten nicht. Einkommen (z.B. Kapitalerträge / Mieterträge) aus meinem Ursprungsland (Deutschland) muss ich in Deutschland versteuern. Diese Infos habe ich von einem britischen Steuerberater, der mir riet, mich auch in Deutschland beraten zu lassen.

Ich habe eine Wohnung in Deutschland, die ich vermiete. Mieterträge brutto pro Jahr sind etwa: 5.160 Euro. Ich habe die deutschen Steuerbehörden gebeten, mir eine Lohnsteuerkarte auszustellen, die weigern sich aber, da mein Wohnsitz in GB ist. Wie kann ich mein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland versteuern? Muss ich dies überhaupt in anbetracht des relativ geringen Betrages? Bin ich da evtl. unter den Freigrenzen?

Ich habe nun schon seit 2 Jahren meine Mieterträge in Deutschland nicht versteuert und habe schreckliche Angst, dass ich eines Tages mit einer hohen Geldbusse wegen Steuerhinterziehung belegt werden könnte. Ist meine Angst berechtigt?

25. August 2006 | 00:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Finanzamt kann Ihnen keine Lohnsteuerkarte erstellen, da Sie richtigerweise Ihren Wohnsitz in GB haben und in Deutschland kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit beziehen.

Gem. § 1 Abs. 4 EstG unterliegen Sie der beschränkten Einkommenssteuerpflicht. Aufgrund der bestehenden Einkommenssituation ist eine Beantragung der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht ausgeschlossen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EstG der beschränkten Einkommenssteuer. Gem. § 50 Abs. 3 EstG sind die Mieterträge mit mindestens 25 % zu versteuern.

Bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (Sitz der belegenen Immobilie) ist eine entsprechende Bescheinigung über die beschränkte Steuerpflicht einzuholen. Soweit Sie eine Steuererklärung für die 2 vergangenen Veranlagungszeiträume nicht abgegeben haben, drohen sicherlich Verspätungszuschläge, insoweit sollte alsbald die entsprechenden Steuererklärungen abgegeben werden, um die Zuschläge nicht weiter anwachsen zu lassen.

Die Höhe der Steuerschuld nebst Zuschläge ist dabei von den konkreten zu versteuernden Einnahmen abhängig.

Gerne können Sie mich für die Regelungen Ihrer steuerlichen Belange beauftragen. Bitte kontaktieren Sie mich hierzu über meine Emailadresse.

Bei Fragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter



Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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