Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ich bitte zu erläutern, ob Sie in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO haben.
Ihre Darstellung
, ist nicht geeignet, hier eine eindeutige rechtliche Feststellung zu treffen.Zitat:öfters ein paar Monate in Deutschland zu verbringen
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html
https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/schwarzpahlke-ao-8-wohnsitz_idesk_PI25844_HI894114.html
Zur Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens kommt es nur, soweit Sie verpflichtet wären in beiden der Vertragsstaaten auf eine bestimmte Einkunft (§ 2 EStG) die jeweilige Steuer darauf zu zahlen. Das DBA würde in diesem Fall nur den einen oder anderen Staat das Besteuerungsrecht zu weisen. Es regelt jedoch nicht, ob das jeweilige Einkommen zu besteuern ist oder nicht.
So Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in Deutschland nicht unbeschränkt (§ 1 EStG) steuerpflichtig.
Insoweit könnten nur Ihre Einkünfte mit Deutschlandbezug nach § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterfallen.
Ob Ihr steuerlicher Status auf Malta rechtlich in Ordnung ist, kann ich nicht beurteilen. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen maltesischen Kollegen.
So daran nichts zu bemängeln ist und Sie nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, gehen den deutschen Fiskus Ihre weltweiten Einkünfte aus Kapitalerträgen (vorausgesetzt diese unterfallen auch nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 8 EStG) einfach mal nichts an.
Sie wären dann auch nicht verpflichtet Ihre Einkünfte in Deutschland zu erklären.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen