ich bin Deutscher und lebe derzeit vollzeit über 8 Monate im Jahr in Malta und werde hier auf "Remittance Basis" versteuert, was soviel heisst dass ich steuerlich erfasst bin aber keine Steuern auf mein weltweites Einkommen zahlen muss nur auf inländisches. Ich verdiene aber weltweit Geld aus Kapitalanlagen das nicht nach Malta gesendet wird.
Meine konkrete Frage ist nun, muss denn nun das weltweite Einkommen im anderen Staat, sprich Deutschland wo ich öfters ein paar Monate verbringe, versteuert werden oder muss ich gar nichts zahlen?
Im Doppelbesteuerungsabkommen wird folgendes erwähnt hierzu:
- - Artikel 22 - (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Heisst dies nun konkret dass nur Malta Steuern auf Kapitalerträge erheben könnte und Deutschland dies nicht tun darf?
Eine Internetrecherche wies mich nur auf folgendes hin:
"Under some double tax treaties, the country where you earn all or almost all of your income will treat you as tax-resident, even if you don't live there. This status of fictitious tax-resident is granted by some countries to cross-border commuters."
Eingrenzung vom Fragesteller
16. September 2022 | 05:42
Es handelt sich u.a. auch um Gewinne aus der Verausserung von digitalen Währungen wie Bitcoin - handelt es sich hierbei um Veräußerung von Vermögen?
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Eingrenzung vom Fragesteller
16. September 2022 | 05:47
Ich beziehe mich dabei auf Artikel 13
Artikel 13 "Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen"
Oder sind es "Artikel 21 Andere Einkünfte"
Eingrenzung vom Fragesteller
16. September 2022 | 05:57
Eine weitere Quelle gibt hierzu kurze Auskunft
"Umgekehrt ist es denkbar, dass Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Ausland haben (EU/EWR oder Drittstaat). Halten Sie Ihre Kryptowährung bei einem Exchange-Unternehmen in Deutschland, unterliegt der Gewinn (und Verlust) aus der Veräußerung der Bitcoins nicht der Einkommensteuer in Deutschland. Nach dem derzeit geltenden Einkommensteuergesetz fehlt es an einem inländischen Anknüpfungspunkt für die deutsche Einkommensteuer (§ 49 Abs. 1 EStG)."
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ich bitte zu erläutern, ob Sie in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO haben.
Ihre Darstellung
Zitat:
öfters ein paar Monate in Deutschland zu verbringen
, ist nicht geeignet, hier eine eindeutige rechtliche Feststellung zu treffen.
Zur Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens kommt es nur, soweit Sie verpflichtet wären in beiden der Vertragsstaaten auf eine bestimmte Einkunft (§ 2 EStG) die jeweilige Steuer darauf zu zahlen. Das DBA würde in diesem Fall nur den einen oder anderen Staat das Besteuerungsrecht zu weisen. Es regelt jedoch nicht, ob das jeweilige Einkommen zu besteuern ist oder nicht.
So Sie in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie in Deutschland nicht unbeschränkt (§ 1 EStG) steuerpflichtig.
Insoweit könnten nur Ihre Einkünfte mit Deutschlandbezug nach § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterfallen.
Ob Ihr steuerlicher Status auf Malta rechtlich in Ordnung ist, kann ich nicht beurteilen. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen maltesischen Kollegen.
So daran nichts zu bemängeln ist und Sie nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, gehen den deutschen Fiskus Ihre weltweiten Einkünfte aus Kapitalerträgen (vorausgesetzt diese unterfallen auch nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 8 EStG) einfach mal nichts an.
Sie wären dann auch nicht verpflichtet Ihre Einkünfte in Deutschland zu erklären.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Rückfrage vom Fragesteller16. September 2022 | 17:32
Hallo,
ich beziehe für 4 Monate im Jahr eine Eigentumswohnung in Deutschland die danach vermietet wird. Sprich 8 Monate, also über 183 Tage lebe ich in Malta.
Kommt es so zu einem Wohnsitz oder einem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. September 2022 | 17:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Da Ihnen die Wohnung in dieser Zeit unbeschränkt zur Verfügung steht, dürfte nach meiner Einschätzung, Ihnen hier ein Wohnsitz zur Verfügung stehen.
Sie wären insoweit für die Zeit, in der Sie die Wohnung haben, unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig.
Sie wären hier verpflichtet Ihr weltweites Einkommen für diesen Zeitraum in Deutschland zu erklären und das DBA würde zur Anwendung gelangen.
Nach Art. 21 Abs. 1 DBA würde hier das Besteuerungsrecht Ihrer sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22, 23 EStG) an den Ansässigkeitsstaat fallen.
Zur Frage der Ansässigkeit möchte auf die Bestimmungen des Art. 4 DBA, insbesondere die Bestimmungen in Abs. 2 hinweisen.
Mir fehlen hier Ihre entsprechenden Angaben, um hier eine entsprechende Vermutung anzustellen, ob Sie in Malta im Sinne dieser VOrschrift als ansässig gelten oder Sie in Deutschland ansässig sind.