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Meldegesetz Deutschland/Frankreich

| 11. Juli 2011 13:21 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Ich bin vor etwa 30 Jahren ohne Verschulden in die Insolvenz geraten und gebe seither alle drei
Jahre die EV. ab.Jetzt hörte ich von einem schnellen Entschuldungsverfahren,auch als Deutscher,wenn man seinen Wohnsitz im Elsass hat
und dort lebt mit allem drum und dran.Das dauert
da nur 1-2 Jahre und das Urteil wird in Deutschland anerkannt und man ist schuldenfrei.
Mein problem ist jetzt dass ich mich zwar in
Deutschland abgemeldet habe vor 3 monaten etwa
aber das mit meiner Wohnung hat dann in Hagenau
doch nicht geklappt.Ich suche immer noch denn das
ist nicht so einfach etwas günstiges zu finden.
Jetzt höre ich dass in Frankreich keine meldepflicht besteht.Eigentlich Idealzustand.
Aber kann da was passieren wenn ich nicht gemeldet bin.An Grenzen?Bei Kontrollen?Wenn mir einer was zustellen will?
Das ist mein Problem ob ich mich wieder in D
kurzfristig anmelden soll oder mal gar nichts mache?
mfg.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Es ist nicht empfehlenswert sich in Deutschland zu melden, wenn Sie in Frankreich das Insolvenzverfahren durchlaufen möchten. Sie müssen zur Antragstellung mindestens 6 Monate in Frankreich sesshaft gewesen sein. Dies bedeutet, dass Sie hier Ihren Lebensmittelpunkt haben müssen. Dazu gehört neben der Wohnung insbesondere auch die Anmeldung bei den Versorgern, Kontoeröffnung, Telefonanschluss und alles was zu einem Hauptwohnsitz gehört. Das weitere Problem ist, dass Sie darlegen müssen, wovon Sie leben.

Erst wenn ein französischer Gerichtsvollzieher gegen Sie vollstreckt hat, können Sie einen Insolvenzantrag stellen. Damit es soweit kommt müssen Sie also erst einmal vollständig in Deutschland abgemeldet sein und die Gläubiger über die Titelumschreibung zur Vollstreckung nach Frankreich übergegangen sein.

Die Insolvenz in Frankreich ist zudem mit Kosten verbunden.

Sie sollten sich bei Ihrem Weg von einem spezialisierten Berater begleiten lassen.

Ergänzung vom Anwalt 22. Juli 2011 | 20:05

Ja, Sie haben 50,- EUR geboten - gezahlt haben Sie aber nichts!

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2011 | 04:37

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Ich habe 50,- Euro geboten und bekam andere Antworten als ich Fragen stellte.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Wenn der Fragesteller mit den Antworten nicht zufrieden ist, so hätte er eine Nachfrage stellen können. DIe Bewertung ist daher nicht nachvollziehbar.