Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Gibt es Höchstgrenzen bezogen auf den Umsatz, Mitarbeiter, Gewinn oder eine andere Kennzahl der GmbH?
Umsatz, Lohn und Gewinn: ja, das ist geregelt im
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__9.html
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
„§ 9 Abziehbare Aufwendungen
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:
….
2.
vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54
der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt
a)
20 Prozent des Einkommens oder
b)
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter"
…
(2) 1Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d
des Einkommensteuergesetzes.
D.h.:
Höchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 KStG
):
1. Alternative: Einkünfteabhängiger Höchstbetrag 20 % des Einkommens i. S. des § 9 Abs. 2 KStG
.
2. Alternative: 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne
und Gehälter.
Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung die Höchstbeträge überschreiten, sind in den Folgejahren abziehbar: § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 9 KStG
. Die vorzutragenden Zuwendungen sind entsprechend § 10d Abs. 4 EStG
gesondert festzustellen
(§ 9 Abs. 1 S. 10 KStG
).
Beispiel:
Quelle: Steuerlehrgänge Dr. Bannas GmbH Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018
Im Kalenderjahr 03 hat die Supermarkt GmbH folgende Spenden geleistet:
Universität Hamburg 50.000 €
Spende an die katholische Kirche in München 5.000 €
Spende an eine politische Partei 2.000 €
Die Supermarkt GmbH hat ausweislich ihrer Steuerbilanz einen Gewinn, nach Abzug der o.g. Spenden, von 200.000 €. Die Spenden wurden korrekt mangels Privatkonten als Aufwand gebucht. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter beträgt 10.000.000 €. Für die Spenden liegen ordnungsgemäße Bescheinigungen vor.
Lösung:
Ermittlung des Einkommens der GmbH nach § 9 Abs. 2 KStG
:
Gewinn lt. Steuerbilanz 200.000 €
+ Universität Hamburg 50.000 € (§ 9 Abs. 2 S. 1 KStG
)
+Spende an die katholische Kirche in München 5.000 € (§ 9 Abs. 2 S. 1 KStG
)
+Spende an eine politische Partei 2.000 € (§§ 4 Abs. 6 EStG
, 8 Abs. 1 KStG
)
--------------
Summe der Einkünfte vor Spendenabzug
Berechnung der abzugsfähigen Spenden: 257.000 €
Die Spende an die politische Partei ist nicht abzugsfähig, § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. § 8 Abs. 1 KStG
i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG
.
Somit sind 55.000 € als Spenden zu berücksichtigen.
Berechnung:
1. Alternative:
Summe der Einkünfte vor Spendenabzug 257.000 € Spenden 55.000 €
20 % von 257.000 € max. 51.400 € 51.400 €
-----------
Übersteigender Betrag 3.600 €
2. Alternative:
Spenden 55.000 €
4 v.T. x 10.000.000 € = 40.000 € max. 40.000 € (40.000 €)
-----------
Übersteigender Betrag 15.000 €
------------
GdE/zvE/Einkommen der Supermarkt GmbH 205.600 €
Hinsichtlich des nicht berücksichtigungsfähigen Betrages von 3.600 € erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden VZ (§ 9 Abs.1 Nr. 2 S. 9
+10 KStG).
Gesonderte Feststellung (entsprechend § 10d Abs. 4 EStG
).
2) Welche Form der Spendenbescheinigung benötigt die GmbH vom Empfänger?
Beispiel welche Angaben notwendig sind
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Spenden/default.php
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=04822702400CDD036972
https://www.steuertipps.de/anlegen-vererben-spenden/themen/amtliches-spendenmuster
Die Zuwendungsempfänger stellen eigene Spendenbescheinigungen nach Muster aus
3) Muss die Spendenbescheinigung schon immer zur Buchführung für den Spendenmonat vorliegen
Nein
oder kann diese nach dem Jahresende nachgereicht werden (da dann viele Einrichtungen ihre Spendenbescheinigungen ausstellen)?
Ja
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,
vielen Dank für diese detailierte und exzellent strukturierte Antwort. Dies ist die bislang beste Beantwortung auf diesem Portal.
Aufgrund der Komplexität der Frage habe ich dennoch zur Vergewisserung eine Nachfrage zu den von Ihnen dargestellten "1. und 2. Alternative":
Muss ich dem Finanzamt proaktiv mitteilen, welche der beiden Varianten ich wählen möchte oder wie erfährt das Finanzamt, dass ich z.B. die 1. Alternative nutzen und anwenden möchte?
Vielen Dank.
Guten Morgen,
vielen Dank!
Bei der 2. Variante wäre die Mitteilung schon deswegen nicht nötig, weil dieser (niedrigere) Betrag jedenfalls gilt. Hat man die 1. Variante gewählt, kann man auf alle Fälle mit einem formlosen Schreieben dem FA mitteilen. Ich halte das allerdings für nicht unbedingt erforderlich. Falls das FA näheres wissen will, wird es fragen.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij