Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Art der Kaufpreiszahlung spielt grundsätzlich keine Rolle.
Maßgeblich für das Entstehen der Steuerpflicht ist allein der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums der Anteile. In diesem Moment ensteht auch die Steuerpflicht - auf welche Art der Kaufpreis sodann der GmbH zufließt, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Dies ergibt sich aus § 8b des KStG. Hiervon gibt es natürlich diverse Ausnahmeregelungen, die sich ebenfalls aus dieser Norm ergeben, beispielsweise soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Im Detail muss jede Konstellation gründlich untersucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen