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7. November 2007 14:03 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich bin gegenüber meinem leibl. Sohn (3 Jahre) zum Unterhalt verpflichtet.
Mein Sohn lebt bei meiner Ex- Freundin (es bestand keine Ehe, oder Ehaähnliches verhältnis) und ich lebe mit meiner jetzigen Ehefrau und Ihrem Sohn in häuslicher gemeinschaft.
Seit dem 01.08.2007 habe ich eine Berufsausbildung begonnen und bekomme monatl. Brutto € 580,- (Netto € 458,-), meine Frau verdient monatlich Brutto € 800,- (Netto € 633,-).
Hierzu kommt noch das Kindergeld für Ihren Sohn € 154,- und dessen Unterhalt des leibl. Vaters € 192,- und ich beziehe zusätzlich Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von € 264,-. Unsere monatl. Miete beträgt € 603,- inkl. NK und da ich 30Km von meiner Ausbildungsstätte entfernt wohne Unterhalten wir ein Auto, das uns (inkl. Versicherung und Benzinkosten) monatlich € 250,- kostet. Kann ich unter Berücksichtigung meiner Lebensumstände die verpflichtung zum Unterhalt für meinen leibl. Sohn von derzeit € 199,- (nach D´dorfer Tabelle) reduzieren oder mich gar ganz oder Teilweise davon befreien lassen? Für Ihre Bemühungen danke ich und verbleibe


mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Einkommensverhältnisse sind sie zur Leistung von Unterhalt nicht in der Lage. Denn Ihre Einkünfte liegen unter dem Ihnen zu verbleibenden notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900,00 €. Insofern sind Sie zur Zahlung von Unterhalt nicht verpflichtet.

Zu beachten ist allerdings, dass Sie als Unterhaltspflichtiger gegenüber dem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Von Ihnen wird verlangt, Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben und das früher vielleicht erzielte Einkommen, dessen Höhe wohl zur Berechnung des titulierten Unterhaltsanspruchs herangezogen wurde, wieder zu verdienen.

Dabei wären auch die Gründe zu beachten, die zum Verlust Ihres früheren Arbeitsplatzes, so vorhanden, führten. Allein die Aufgabe eines Arbeitsplatzes und eine daraus resultierende Einkommensminderung reicht zur Begründung des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung nicht aus. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beendet haben, um eine Berufsausbildung zu beginnen. In einem solchen Falle würde weiterhin der Unterhalt anhand des früher erzielten Einkommens zu berechnen sein.

Gegebenenfalls müsste auch geprüft werden, ob die Aufnahme einer Nebentätigkeit zumutbar erscheint, damit aus den daraus erzielten Einkünften Unterhalt gezahlt werden kann.

In jedem Falle sollten Sie mit der Kindesmutter oder das sie vertretende Jugendamt mit dem Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts aufgrund Ihrer jetzigen Einkommensverhältnisse in Kontakt treten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Ingo Kruppa
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
www.kruppa-ruprecht.de

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