Ich verkaufe meine Whg. über einen Makler. In § 1 ist der Auftrag Verkauf einer Whg. mit meiner Preisvorstellung angegeben, in §2 Provision, gegen diesen Paragraphen habe ich mich gewehrt weil Ich als Verkäufer ebenfalls Provision zahlen sollte, der makler hat nun einen 3. Punkt hinzugefügt und meint so müsse nur der Käufer die Prov. zahlen, es gibt noch einen §7 mit Sofortige Vollstreckbarkeit in mein gesamtes Vermögen in Höhe der maklerprovision falls nicht gezahlt wird.
Nun meine Frage, reicht der §2 wie folgt im Maklervertrag drin steht aus, damit ich rechtlich nicht verpflichtet bin Prov. zu zahlen und damit sich eigentlich automatisch der §7 aufhebt?
§2 Provision
1. Der Kunde verpflichtet sich bei Abschluß des Vertrages eine einmalige Provision in höhe von 3% zzg. MwST aus dem Gesamtentgelt für das Auftragsobjekt an den Makler zu zahlen, sowie der Käufer des Objekts 3%.
2. Die Provision wird innen wie aussen berechnet, sie wird bei Vertragsabschluss fällig. Als Vertragsabschluß gilt im Falle des
Grunderwerbs die Beurkundung des Kaufvertrages.
3. diese Provision entfällt da der Kunde ein Haus mit der Fa. XY baut.
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