Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ihrer Sachverhaltsschilderung lässt sich nicht sicher entnehmen, ob der Makler eine Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit erbringen sollte.
Bei einer Nachweistätigkeit erbringt der Makler eine Leistung, die es dem Auftraggeber ermöglicht, selbst zu verhandeln und den Hauptvertrag abzuschließen.
Bei einer Vermittlungstätigkeit muss der Makler mit den Vertragspartnern verhandeln und die Interessen seines Auftraggebers in der Weise durchsetzen, dass aufgrund dieser Tätigkeit der vom Auftraggeber gewünschte Vertrag geschlossen wird.
Der Makler kann von Ihnen indes eine Provision nur dann fordern, wenn zwischen der erbrachten Maklertätigkeit und dem Hauptvertrag ein Ursachenzusammenhang besteht.
Ich habe Sie so verstanden, dass der Kaufinteressent im Juni 2007 nicht von dem Makler vermittelt worden ist, so dass der Makler für seine Tätikgeit im Zuge des Maklervertrages vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 keine Ursache für den von Ihnen am 01.12.2007 geschlossenen Vertrag gesetzt hat.
Dem Makler steht daher kein Provisionsanspruch zu.
Wenn Sie mit dem Makler vereinbart haben, dass Sie innerhalb der von Ihnen benannten Vertragslaufzeit kein Eigengeschäft durchführen dürfen, könnte der Makler nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend machen, wenn er darlegen und beweisen könnte, dass die Vertragsverhandlungen innerhalb des Zeitraums vom 01.08.2007 bis 31.10.2007 zum Abschluss gebracht worden sind.
Dieser Darlegungs- und Beweislast dürfte der Makler nicht gerecht werden können.
Sollte der Makler dennoch weiter Ansprüche gegen Sie geltend machen, können Sie über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse Kontakt mit mir aufnehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Würde nun noch ganz gerne meine „Nachfrage“ stellen.
Nach einem erneuten Gespräch mit dem Makler, ist es nach wie vor so das Er glaubt das ich Ihn arglistig getäuscht habe. Nun habe ich Ihm gesagt das der „Vertrag“ bereits im Juli geschlossen wurde – wir nichts NEU verhandeln mussten, sondern der ursprüngliche "Vertrag" aus Juli 07 mit neuem Datum versehen wurde und dann - nach Ablauf des Maklervertrags - zur Unterschrift beim Notar vorgelegt wurde. Nun verlangt der Makler von mir die Herausgabe des „ersten“ Vertrags – damit er "kontrollieren" kann das meine Aussage tatsächlich richtig ist. Nun ist meine Frage: Kann er auf die Herausgabe dieses Schriftstücks bestehen? Er meinte damit wäre es dann geklärt das meine Käufer VOR dem abgeschlossenen Maklervertrag da waren.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Makler hat Ihnen gegenüber keinen Herausgabeanspruch des besagten Schriftstücks.
Für die Behauptung der arglistigen Täuschung bleibt er darlegungs- und beweispflichtig. Sie sind nicht verpflichtet, dem Makler hierbei zu helfen.
Insoweit brauchen Sie auf das Begehren des Maklers nicht näher einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de