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Maklerkaution

19. März 2006 22:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Wir haben am 1.3.2006 eine 4 Zimmer-Wohnung angemietet, die im Februar über ein allgemeines Internetportal von einem Makler angeboten worden war. Als Provision waren dort zwei Monatsmieten (à 900,- €) genannt. Eine schriftliche Vereinbarung über die tatsächlich zu leistende Provision wurde aber nicht geschlossen. Vom Makler wurden uns nun zwei Monatsmieten zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Wir würden nun gerne wissen, ob diese in voller Höhe zu bezahlen sind, oder ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, diesen Betrag zu kürzen. Hintergrund ist, dass die Leistungen des Maklers minimal waren:
- Er hatte einen allgemeinen Besichtungstermin vereinbart, der ca. 15 min dauerte. Zu einem zweiten, individuell vereinbarten Termin, der auf 20 min begrenzt war, erschien er mit ca. 10 min Verspätung.
- Der Keller konnte uns nicht gezeigt werden, da er dafür keinen Schlüssel organisiert hatte; dass es einen Fahrradkeller gibt erfuhren wir erst über den Vormieter. Dass bei Bedarf auch eine Garage angemietet werden kann, wurde uns erst über die Hausverwaltung mitgeteilt.
- Auch konnte uns der Makler keine detaillierten Angaben zum Grundriss der Wohnung machen. Fragen zur Ausstattung (Kabelanschluss? Iso-Fenster in allen Räumen?) oder bzgl. der Abstellmöglichkeiten eines Kinderwagens konnten von ihm nicht beantwortet werden.
- Einschließlich seiner Teilnahme an der ca. halbstündigen Vertragsunterzeichnung betrug der Arbeitsaufwand damit max. eine Stunde.
Ist es vor diesem Hintergrund möglich, die Provision zu kürzen (z.B. auf eine Monatsmiete) und kann das Auswirkungen auf den bereits mit der Hausverwaltung geschlossenen Mietvertrag haben (der zur Vermittlung über die Maklerin keine Angaben enthält).

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Makler erhält seine Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages für eine Mietwohnung. Es reicht dabei aus, dass der Mietvertrag durch die Tätigkeit des Maklers zu Stande gekommen ist.

Mehr Tätigkeit schuldet der Makler dabei leider nicht, es sei denn, der Maklervertrag enthielte weitergehende Vereinbarungen.

So ist es in Ihrem Fall wohl nicht, denn ein schriftlicher Maklervertrag liegt nicht vor.

Der Makler hat dabei allein durch die Vermittlung Ihrer Wohnung die übliche Privision verdient.

Für Wohnraum bestimmt § 3 Absatz 1 WoVermittG , dass die Provision die Höhe zweier Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Ihr Makler verlangt daher die übliche Courtage.

Sie werden diese wohl zahlen müssen.

Übrigens haben Streitigkeiten über die Maklercourtage keinen Einfluss auf das bestehende Mietverhältnis. Es handelt sich hier um voneinander getrennt zu betrachtende Vertragsverhältnisse, welche in keinem Zusammenhang stehen.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2006 | 12:27

Besten Dank für die rasche Antwort! Dazu noch eine Nachfrage: Bedeutet dies nun, dass es keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung über die Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision bedarf, so dass diese mit Abschluss des Mietvertrages automattisch in Höhe von zwei Monatsmieten fällig wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2006 | 18:28

Soweit Sie tatsächlich nichts vereinbart hätten, also auch keine mündliche Preisabrede besteht, würde die übliche Vergütung geschuldet. Diese bemisst sich nach obigen Ausführungen.

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