Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Makler erhält seine Provision für die Vermittlung eines Mietvertrages für eine Mietwohnung. Es reicht dabei aus, dass der Mietvertrag durch die Tätigkeit des Maklers zu Stande gekommen ist.
Mehr Tätigkeit schuldet der Makler dabei leider nicht, es sei denn, der Maklervertrag enthielte weitergehende Vereinbarungen.
So ist es in Ihrem Fall wohl nicht, denn ein schriftlicher Maklervertrag liegt nicht vor.
Der Makler hat dabei allein durch die Vermittlung Ihrer Wohnung die übliche Privision verdient.
Für Wohnraum bestimmt § 3 Absatz 1 WoVermittG
, dass die Provision die Höhe zweier Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
Ihr Makler verlangt daher die übliche Courtage.
Sie werden diese wohl zahlen müssen.
Übrigens haben Streitigkeiten über die Maklercourtage keinen Einfluss auf das bestehende Mietverhältnis. Es handelt sich hier um voneinander getrennt zu betrachtende Vertragsverhältnisse, welche in keinem Zusammenhang stehen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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