Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich besteht der Maklervertrag zwischen Ihnen und dem ersten Makler, wenn dadurch der Kontakt zur Eigentümerin hergestellt wurde und Sie das Objekt am Ende kaufen, auch wenn ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen ist. Sollte dies fernmündlich passiert sein, könnten Sie den Maklervertrag allerdings widerrufen, wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde und sich somit von der Provisionspflicht lösen, da Sie andernfalls riskieren, zweifach in Anspruch zu nehmen, da der zweite Makler zwar eine Leistung erbracht hatte, allerdings diese nicht ursächlich für die Auffindbarkeit des Verkäufers gewesen ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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ich glaube sie haben missverstanden, denn weder ist die eigentümerin meine vertragspartnerin im notarvertrag noch hatte sie ein freigabe zum eigenhändigen verkauf durch den insolvenzverwalter bzw. hätte freihändig verkaufen können... der insolvenzverwalter wiederum hat durch eigenen makler und dessen gesonderten objektnachweis den verkauf an mich in die wege geleitet (dieser vorgang steht in keinem zusammenhang zu dem anderen makler)
Sehr geehrter Fragesteller,
das hatte ich verstanden. Fakt ist allerdings, dass die Eigentümerin einen Makler zum Verkauf beauftragt hatte. Durch diese Kontaktaufnahme kommt es dann zu einem separaten Vertrag zwischen Ihnen und dem Makler, wenn Sie das Grundstück kaufen sollten.
Wenn Sie jetzt durch den anderen Makler auf den Insolvenzverwalter als Berechtigten erst noch aufmerksam wurden und nicht bereits durch den Kontakt mit der Eigentümerin, dann ist dieser Provisionsanspruch auch vom zweiten Makler verdient.
Es kommt nunmehr darauf an, wer im Kaufvertrag steht. Sollte das Grundstück im Namen des Insolvenzverwalters verkauft werden, verliert der ursprüngliche Makler seinen Anspruch, da die Eigentümerin nicht mehr verfügungsbefugt ist. Sollte allerdings die Eigentümerin im Vertrag stehen, die Kaufabwicklung allerdings nur über den Insolvenzverwalter abgewickelt werden, sodass die Eigentümerin nicht mehr darüber verfügen darf, dann hat der erste Makler widerum seinen Anspruch verloren.
Wenn jetzt die Eigentümerin nicht im Notarvertrag auftaucht, wie Sie es schreiben, können Sie die Provision des ersten Maklers zurückweisen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt