Sehr geehrte/r Fragesteller/in!
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung – WoVermRG kann keine Maklerprovision verlangt werden, wenn der Verwalter mit dem Makler identisch oder rechtlich oder wirtschaftlich verflochten ist. Ihre Angaben deuten darauf hin.
Ich empfehle, die Wohnung anzumieten, die verlangte Maklerprovision jedoch nicht bezahlen.
Daß der Vater des Mieters als Vertragspartner aufgeführt wird, dient der Absicherung des Vermieters.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.