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Makler Provision - Vertrag per Internetanzeige?

6. Januar 2008 22:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

wir fanden eine Mietwohnung in einem Internetportal. Die Anzeige hatte ein Makler eingestellt. Wir kontaktierten diesen und vereinbarten einen Besichtigungstermin. Dieser fand, wenn auch nur sehr kurz, mit der Maklerin statt.

Die Maklerin gab uns die Telefonnummer des Vermieters (Eigentümer). Alles Weitere vereinbarten wir mit dem Vermieter und schlossen mit ihm direkt einen Mietvertrag.

In allen Gesprächen mit dem Makler wurde nie der Provisionsanspruch gegenüber dem Mieter formuliert. Wir haben auch keinen Vertrag o. ä. unterschrieben. Einige Tage nach dem Besichtigungstermin äußerte die Maklerin ihr Provisionsbegehren. Dieses lehnten wir ab und haben ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Maklerin mehr in Anspruch genommen. Sie sagte, dass die durch den Mieter zu zahlende Provision in der im Internet veröffentlichten Anzeige enthalten war. Jetzt erhielten wir eine Rechnung über 2 Montaskaltmieten + 19% MwSt.

Frage:

Ist durch die Kontaktaufnahme mit dem Makler unter Bezug auf diese Internetanzeige ein Vertrag mit dem Makler zustande gekommen, der eine Provisionsforderung rechtfertigt?

Für Ihre Hilfe vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sollte das Internetinserat die streitgegenständliche Provisionsforderung gegenüber Mietinteressenten tatsächlich hinreichend deutlich ausweisen, reicht es für den Abschluss eines wirksamen Mäklervertrags i.S. der §§ 652 ff. BGB bereits aus, dass Sie die Maklerin aufgrund des Internetinserats kontaktiert und dem Provisionsverlangen hierbei nicht ausdrücklich widersprochen haben. Auch hinsichtlich der Höhe des Provisionsanspruchs bestehen keine Bedenken, da kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Abs. 1 S. 1 WoVermittG vorliegt.

FAZIT: Sollte das Internetinserat die Provisionsforderung gegenüber Mietinteressenten hinreichend deutlich formulieren, besteht tatsächlich ein Anspruch der Maklerin auf Provisionszahlung. BEACHTEN SIE ABER: Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich des ausdrücklichen Provisionsverlangens, gehen stets zu Lasten der Maklerin (vgl. BGH NZM 2002, 533 , 535). Ferner trägt die Maklerin die Beweislast für das Vorliegen eines Maklervertrags.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

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