Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sollte das Internetinserat die streitgegenständliche Provisionsforderung gegenüber Mietinteressenten tatsächlich hinreichend deutlich ausweisen, reicht es für den Abschluss eines wirksamen Mäklervertrags i.S. der §§ 652 ff. BGB
bereits aus, dass Sie die Maklerin aufgrund des Internetinserats kontaktiert und dem Provisionsverlangen hierbei nicht ausdrücklich widersprochen haben. Auch hinsichtlich der Höhe des Provisionsanspruchs bestehen keine Bedenken, da kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Abs. 1 S. 1 WoVermittG
vorliegt.
FAZIT: Sollte das Internetinserat die Provisionsforderung gegenüber Mietinteressenten hinreichend deutlich formulieren, besteht tatsächlich ein Anspruch der Maklerin auf Provisionszahlung. BEACHTEN SIE ABER: Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich des ausdrücklichen Provisionsverlangens, gehen stets zu Lasten der Maklerin (vgl. BGH NZM 2002, 533
, 535). Ferner trägt die Maklerin die Beweislast für das Vorliegen eines Maklervertrags.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
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