Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Da vertraglich als Voraussetzung für eine Kündigung eine Abmahnung vereinbart ist, muss eine solche auch erfolgen.
Eine Abmahnung im rechtlichen Sinne erfordert, dass ein konkretes Fehlverhalten (Untätigkeit) gerügt und Konsequenzen (Kündigung des Vertrages) für den Fall der Nicht-Abhilfe angedroht werden.
Die Abmahnung muss daher darlegen, inwieweit der Makler konkret seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und es muss für den Fall der weiteren Untätigkeit die Kündigung des Vertrages in Aussicht gestellt werden.
Erst nach der Abmahnung und Ablauf der mit der Abmahnung verbundenen Fristsetzung kann die Kündigung des Maklervertrages erklärt werden.
2. Ob dies in Ihrem Schreiben an den Makler in dieser Form bereits passiert ist, lässt sich der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen.
Ggf. sollten Sie dem Makler ein entsprechendes formgerechtes Schreiben mit kurzer Frist (10 Tage) zukommen lassen.
3. Zudem sollte der Makler bei Kündigung aufgefordert werden, die Beendigung des Vertrages kurzfristig zu bestätigen, damit dieser nicht bei späterem Vertragsabschluss über einen anderen Makler Schadensersatzansprüche geltend machen kann, mit der Begründung, sein Vertrag bestehe noch fort.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt