Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.)
Solange Sie mit dem Makler nichts anderes vereinbart haben, hat dieser keinen Anspruch auf Zahlung seiner Auslagen oder Aufwendungen. Dies ist gesetzlich geregelt im § 652 II BGB
Zitat:
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Zitat Ende
2.)
Der Passus "Dies gilt auch insbesondere bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber." bezieht sich wohl darauf das der Makler klarstellen will, dass der Makleranspruch gegenüber dem Käufer auch dann bestehen bleibt, wenn zwischenzeitlich der Maklervertrag (vorzeitig) gekündigt wurde, der Abschluß des Kaufvertrages jedoch auf die Vermittlung des Maklers zurückzuführen ist.
3.)
Sollte der Makler dennoch diesbezügliche Forderungen gegen Sie erheben, weisen Sie ihn einfach auf den Gesetzestext hin.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Herr Bordasch.
Vielen Dank für Ihre umgehende Nachricht. Gerne möchten wir Ihnen eine kurze Rückmeldung geben, verbunden mit einer Nachfrage.
Wir haben seitens unseres Maklers nunmehr eine Kündigungsbestätigung erhalten. Diese besagt, dass er seine Verkaufsaktivitäten nunmehr zum 31.12.2006 einstellen wird. Soweit, so gut.
Jetzt fiel uns jedoch etwas, wie wir meinen, absolut typisches für diesen Makler auf. In den letzten Wochen inserierte dieser Makler u.a. unsere Wohnung, zusammen mit einer weiteren, sich in derselben Wohnanlage befindlichen Wohnung. Das ist ja auch in Ordnung. Diesen Samstag jedoch fiel uns auf, dass die Anzeige jetzt zwar erneut geschaltet wurde, von unserer Wohnung jedoch keine Rede mehr ist. Sprich, bislang lautete seine geschaltete Anzeige auf 2 verschiedene, sich im Verkauf befindlichen Wohnungen in zwei unterschiedlichen Hausnummern derselben Strasse ( Wohnanlage ). Urplötzlich ist nur noch die Rede von einer zu verkaufenden Wohnung, bei der es sich, aufgrund einer anderen Hausnummer, nicht mehr um die unsrige handelt.
Auffällig eben, seit dem wir ihm nunmehr die Kündigung geschickt haben, taucht unsere Wohnung nicht mehr bei seiner Anzeige auf. Dies, obwohl unser Auftrag noch bis zum 31.12.2006 läuft, und er in seiner Bestätigung auch schrieb „ Er habe die Kündigung erhalten, aber vielleicht ergäbe sich jedoch bis zum 31.12.2006 doch noch eine Verkaufschance „. Inseriert wird die Wohnung aber, zumindest in der aktuellsten Samstagausgabe, nicht mehr. Es kann doch nicht angehen, dass wir jetzt seiner Willkür ausgesetzt sind, weitere 6 Wochen noch an ihn gebunden sind, und nur weil er möglicherweise jetzt gekränkt ist, keine sichtbaren bzw. greifbaren Aktivitäten seinerseits mehr zu erwarten haben.
Offensichtlich scheint der Makler jetzt endgültig die Lust verloren zu haben, bzw. über unsere Kündigung beleidigt zu sein. Da wir jedoch jetzt noch bis 31.12.2006 an ihn gebunden sind empfinden wir dies als überaus seltsame und auch sehr unfaire Reaktion seinerseits. Freilich, beweisen können wir ihm nichts, dennoch erscheint es uns eben als sehr auffällig, dass unsere Wohnung plötzlich nicht mehr beworben wird.
Wie somit Verkaufschancen bestehen sollen, erscheint uns mehr als fragwürdig. Mag sein, dass unsere Wohnung nur dieses Mal jetzt nicht erwähnt wurde, aber mit Blick darauf, dass er doch eigentlich bis zum tatsächlichen Ende des Vertrages intensivst aktiv sein sollte, eine überaus erstaunliche Entwicklung.
Was sollen wir denn jetzt tun, bzw. wie sollen wir uns jetzt verhalten ? So denn Sie eine Kontaktaufnahme empfehlen, bitten wir Sie um einige, entsprechende Zeilen die wir an den Makler richten sollten. Zugegeben, wir sind völlig verzweifelt.
Wir bitten Sie dringendst um Unterstützung.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Makler einen Alleinauftrag hat, ist er zum Tätigwerden verpflichtet.
D.h er muß bis zum Ende des Vertrages alles in seinen Kräften Stehende tun, um einen seinem Auftraggeber vorteilhaften Abschluss zu erreichen.
Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, haben Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Makler. Vorraussetzung dafür ist, dass Ihnen auch ein Schaden enstanden ist. Dies können z. Bsp. Zinsverluste, notwendige zusätzliche Zinslasten oder Kosten der Eigentumswohnung etc. sein.
Formulierungen sind im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit, auch in Anbetracht Ihres Einsatzes nicht möglich.
Wünschen Sie eine weiterführende Vetretung, kontaktieren Sie mich einfach telefonisch oder über die untenstehende EMailadresse.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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