Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
1. Zunächst einmal zur Frage, ob Ihre Rücktrittserklärung bzw. Anfechtungserklärung noch wirksam ist. Durch die Annahme des Getriebes könnten Sie durch schlüssiges Verhalten erklärt haben, dass Sie von Ihren Erklärungen Abstand nehmen würden. Insoweit ist darauf abzustellen, wie der Verkäufer bzw. der objektive Dritte Ihr Verhalten verstehen konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung tendiere ich dazu, die Annahme des Getriebes als die Annahme eines Surrogates zu betrachten. Damit gaben Sie zu erkennen, dass Sie von Ihren Rechten Abstand nehmen und sich mit dem Getriebe zufrieden geben. Dies ist letztlich eine Auslegungsfrage, die von jedem Richter anders gesehen werden kann. Eine andere Frage ist, ob Sie sich damit überhaupt nicht mehr auf die Mängel berufen können. Das wird im Ergebnis so aber nicht sein. D.h., Sie müssen den Verkäufer hinsichtlich aller Mängel (s.u.) zunächst zur Nacherfüllung auffordern und könne dann bei Ablehnung Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.
2. Eine andere Situation ergibt sich hinsichtlich des am Motor entdeckten Schadens. Was die Schäden angeht könnte ein Mangel vorliegen, der Sie berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen (vgl. § 437 BGB
). Hierüber kann nur ein Sachverständigengutachten Aufschluss geben.
3. Nunmehr befindet sich ein anderer Motor in dem Gebrauchtwagen, als im Original vorgesehen, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Hierzu liegt eine Entscheidung des BGH dahingehend vor, dass die Angabe eines bestimmten Autotyps im Kaufvertrag die Zusicherung der Eigenschaft zum Inhalt habe, das Fahrzeug sei mit dem vom Hersteller bestimmten Motor ausgestattet. Insofern haben Sie gute Aussichten, sich diesbezüglich auf Ihre Gewährleistungsrechte zu stützen (womöglich auch wegen arglistiger Täuschung; wichtig, wenn Gewährleistungsausschluss vereinbart).
Letztlich gehen Sie aber nur dann ganz sicher, wenn Sie im Wege des selbständigen Beweisverfahrens ein Gutachten über die am Pkw vorhandenen Mängel anfertigen lassen. Wenn das Gutachten Ihre Ansicht bestätigt, haben Sie ausgezeichnete Karten für eine Prozess und auch für eine außergerichtliche Einigung. In Ihrer Entscheidung werden Sie natürlich Kosten und Nutzen mit einbeziehen. Abschließend wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
Rechtsanwalt
www.rae-linden.de
Sehr geehrter Herr Timm,
herzlichen Dank für Ihre zügige Antwort.
Ich hatte ja gehofft, die Probleme wären mit dem Getriebewechsel und kleinerer Reparaturen aus der Welt geschafft.
Dann hätte ich die Sache auf sich beruhen lassen können.
Aber erst beim Wechsel stellte ich ja fest, dass der Motor nicht ins Fahrzeug gehört.
Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich von Anfang an den Rechtsstreit weiter verfolgt und das Getriebe angenommen. denn das ist leicht zu beweisen und ich hätte mehr Sicherheit gehabt, zu gewinnen.
In meinen Schreiben an den Verkäufer habe ich alle möglichen Mängel angesprochen, nur nicht diesen, weil ich davon eben noch nichts wusste.
Ist diese Betrachtungsweise nicht eigentlich auch schlüssig?
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen und wünsche ein schönes Wochenende sowie viel erfolg in Ihrer weiteren Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
UB
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Verhalten ist schlüssig und gut nachvollziehbar. Es kann meines Erachtens auch sehr gut in einem Prozess dargestellt werden. In einem Schreiben an den Verkäufer würde ich noch einmal auf alle Mängel hinweisen (insbes. den nicht typengerechten Motor) und die Möglichkeit einer Nacherfüllung mit angemessener Frist (max. 2 Wochen) eröffnen. In diesem Schreiben würde ich darauf hinweisen, dass bei fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erfolge.
Von dem selbständigen Beweisverfahren kann abgesehen werden, wenn Ihr sachverständiger Freund Ihnen bez. der Schäden am Motor und dessen Typenfehlerhaftigkeit Gewissheit verschaffen kann.
Auch Ihnen ein schönes Wochenende und viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Markus A. Timm