Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Verkäufer war selbst für den Rücktransport der Ware zuständig, daher kann Sie für die Verpackung nicht verantwortlich machen, zumal Sie seiner eigenen Verpackung entsprach.
Sie haben dementsprechend Anspruch auf Rückzahlung und sollten dem Verkäufer eine Frist zur Rückzahlung (14 Tage) setzen. Nach Ablauf dieser Frist sollten Sie einen Anwalt einschalten und/oder ein Mahnverfahren einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, da ich die mir zur Verfügung stehende Verpackung des Verkäufers benutzt und entsprechend gepackt habe, bin ich für den Schaden nicht verantwortlich.
Meine Frage ist, ob meine erwähnten Zeugen (Ehemann und Sohn) tatsächlich ausreichen, um zu beweisen, mit welchen Verpackungsmaterialien das Paket hier ankam, um ein Mahnverfahren einzuleiten?
Vielen Dank
A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Zeugen sind ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Zeugen sind ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Zeugen sind ausreichend.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt