Sehr geehrter Fragesteller,
Leider ist in Ihrer Angelegenheit zu konstatieren, dass Sie Mehrfachtäter sind. Entgegen Ihrer Annahme wird bei einer Trunkenheitsfahrt IMMER jemand gefährdet, da die Vorschrift Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB
ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, durch das
der Gesetzgeber Fälle unter Strafe stellt, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen. Das Urteil mit Strafmaß selbst ist nicht bekannt (Entzug der FE).
Wenn niemand (außer Ihnen) konkret gefährdet wurde, hatten Sie Glück
Wenn im ursprünglichen Urteil keine Rede von einer MPU war, dann wurde die Vortat vielleicht übersehen, obwohl ich mir das eigentlich nicht vorstellen kann.
Der bloße Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt gem. § 69 StGB
im Strafurteil, wenn dieses wegen einer rechtswidrigen Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers erfolgt.
Die Kriterien zur Ungeeignetheit einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind in § 69 Abs. II StGB
definiert.
Die Anordnung einer MPU erfolgt gem. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Folgen von Alkohol- und Drogenkonsums regelt.
Wenn die Behörde allein von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfährt,
kann sie gem. § 11 Abs. III Nr. 5 FeV eine MPU anordnen, wenn konkrete Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund früheren Verhaltens vorliegen, ist § 11 Abs. II FeV anwendbar.
Allein der Konsum von Alkohol oder Drogen kann Auswirkungen auf die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen, ohne dass weitere Umstände (wie in Ihrem Falle die Vortat vor 2 Jahre oder Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit) gegeben sein müssen.
Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.05.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die (leider) unbefriedigende Situation für mich.
Wie sie vermuten ist die Vortat evtl, übersehen worden.
Anhand des Bußgeldes (1.000€) kann das nicht zutreffen, da die Strafe in dieser Höhe nur bei einem Wiederholungstäter angeordnet wird.
Aber vermutlich ändert sich sich nichts für mich ?
Wie bereits angedeutet halte ich das auch fur unwahrscheinlich. Aber das Gericht wollte ihnen offenbar nicht von Anfang an eine MPU abverlangen, was die Behörde jetzt nachholt.
Insoweit haben Sie zwar Pech, aber Sie kommen gegen die Anordnung gesondert vorgehen (Verwaltungsgericht)
Was ist mit der verstrichenen Zeit, in der ich ja ggf. für die Anfertigung des Gutachtens hätte nutzen können?
Die Behörde entscheides erst bei Neubeantragung der Fahrerlaubnis über die MPU
Sie werden dem Gericht niocht voprwerfen können, dass dieses nicht von vornherein
die MPU angeordnet hat.