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MPU nachträglich bei 1,02%%

6. Mai 2020 15:51 |
Preis: 47,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Kann eine MPU nachträglich angeordnet werden, obwohl sie im ursprünglichen Urteil nicht erwähnt wurde?

Eine MPU kann angeordnet werden, wenn die Behörde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs hat. Die Anordnung einer MPU erfolgt gem. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Folgen von Alkohol- und Drogenkonsums regelt.

Nach einer Verkehrskontrolle am 20.5.2017 wurde ich mit einem Monat Fahrverbot belegt wegen einer Alkoholmessung von 0,82%%.

AM 2.9.2019 wurde ich angehalten und wegen einer Alkoholkonzentration von 1,02%% zu einem Fahrverbot bis zum 1.5.2020 belegt, u.a. auch wegen vorangegangener Fahrauffälligkeiten.

Gefährdet bzw. geschädigt wurde niemand.

Kurz vor dem 1.5.2020 fragte ich schriftl. nach wann ich denn meinen Führerschein wieder bekommen werden. Man teilte mir mit, dass ich mich noch etwas gedulden möge.

Heute, am 6.5.2020 wird jetzt noch eine MPU angefordert.

Frage:
Ist das überhaupt möglich, da im ursürunglichen Urteil keine Reda davon war ?
Was ist mit der verstrichenen Zeit, in der ich ja ggf. für die Anfertigung des Gutachtens hätte nutzen können?

Weiter Punke aus vorrangegangener Zeit existieren nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,

Leider ist in Ihrer Angelegenheit zu konstatieren, dass Sie Mehrfachtäter sind. Entgegen Ihrer Annahme wird bei einer Trunkenheitsfahrt IMMER jemand gefährdet, da die Vorschrift Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, durch das
der Gesetzgeber Fälle unter Strafe stellt, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen. Das Urteil mit Strafmaß selbst ist nicht bekannt (Entzug der FE).

Wenn niemand (außer Ihnen) konkret gefährdet wurde, hatten Sie Glück

Wenn im ursprünglichen Urteil keine Rede von einer MPU war, dann wurde die Vortat vielleicht übersehen, obwohl ich mir das eigentlich nicht vorstellen kann.

Der bloße Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt gem. § 69 StGB im Strafurteil, wenn dieses wegen einer rechtswidrigen Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers erfolgt.
Die Kriterien zur Ungeeignetheit einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges sind in § 69 Abs. II StGB definiert.

Die Anordnung einer MPU erfolgt gem. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die Folgen von Alkohol- und Drogenkonsums regelt.

Wenn die Behörde allein von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfährt,
kann sie gem. § 11 Abs. III Nr. 5 FeV eine MPU anordnen, wenn konkrete Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund früheren Verhaltens vorliegen, ist § 11 Abs. II FeV anwendbar.

Allein der Konsum von Alkohol oder Drogen kann Auswirkungen auf die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen, ohne dass weitere Umstände (wie in Ihrem Falle die Vortat vor 2 Jahre oder Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit) gegeben sein müssen.


Ich bin zuversichtlich, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2020 | 19:17

Vielen Dank für die (leider) unbefriedigende Situation für mich.

Wie sie vermuten ist die Vortat evtl, übersehen worden.

Anhand des Bußgeldes (1.000€) kann das nicht zutreffen, da die Strafe in dieser Höhe nur bei einem Wiederholungstäter angeordnet wird.

Aber vermutlich ändert sich sich nichts für mich ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2020 | 19:31

Wie bereits angedeutet halte ich das auch fur unwahrscheinlich. Aber das Gericht wollte ihnen offenbar nicht von Anfang an eine MPU abverlangen, was die Behörde jetzt nachholt.
Insoweit haben Sie zwar Pech, aber Sie kommen gegen die Anordnung gesondert vorgehen (Verwaltungsgericht)

Ergänzung vom Anwalt 6. Mai 2020 | 19:07

Was ist mit der verstrichenen Zeit, in der ich ja ggf. für die Anfertigung des Gutachtens hätte nutzen können?

Die Behörde entscheides erst bei Neubeantragung der Fahrerlaubnis über die MPU
Sie werden dem Gericht niocht voprwerfen können, dass dieses nicht von vornherein
die MPU angeordnet hat.

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