Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.
Ganz entscheidend ist, was Sie in den beiden Ermittlungsverfahren 2015 und 2016 aktenkundig zu den Vorwürfen gesagt haben.
Denn der BtM-Besitz allein rechtfertigt für sich gerade erst einmal noch keine Entziehung der Fahrerlaubnis.
Denn ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer konsumiert, vgl. Anlage 4 Punkt 9 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Haben Sie Eigenkonsum in einem oder beiden Verfahren eingeräumt, stehen Ihre Chancen daher schlecht, wobei es dann noch auf die Art des Betäubungsmittels und die Konsumhäufigkeit ankäme.
Haben Sie nie eingeräumt, dass Sie selbst konsumieren, handelt die Fahrerlaubnisbehörde rein auf (nicht ganz fern liegenden) Verdacht nach dem Motto „wer zweimal besitzt, wird wohl selbst konsumieren"- aber sie handelt eben nur auf Verdacht.
Daher sollten Sie sich umgehend anwaltlich schon gegen eine beabsichtigte Entziehung wehren und nicht erst warten, bis die Entziehung „auf dem Tisch liegt".
Um einerseits dem naheliegenden Verdacht des Eigenkonsums Rechnung zu tragen, andererseits aber auch dem Umstand, dass es ein reiner Verdacht ist, könnten Sie anbieten, mit einem ärztlichen Gutachten nach § 14 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung abzuklären, ob Sie überhaupt konsumieren bzw. dass Sie gerade nicht konsumieren. Das setzt natürlich voraus, dass Sie mit gutem Gewissen zu einem Drogensreening gehen können.
Die Norm sagt ausdrücklich „Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat".
Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rein bei festgestelltem Besitz ist gerade nicht der gesetzliche Regelfall und sollte daher auch nicht kampflos hingenommen werden.
Denn im Ergebnis hätten Sie dahingehend Recht, dass Sie vor einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein einjähriger Abstinenznachweis sowie eine MPU erwarten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen in der Sache viel Erfolg !
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht