Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Durch die Einräumung des gelegentlichen Konsums i.V.m. Ihrer Fahrt unter THC Einfluss haben Sie nach vielfacher Rechtsprechung Ihr fehlendes Trennungsvermögen und Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Rechtsprechung eingeräumt, was zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigte.
Demgegenüber hat das BVerwG festgestellt, dass ein einmaliger Verstoß bei gelegentlichem Konsum zwar Zweifel an der Fahreignung begründet, diese aber regelmäßig durch die Anordnung einer MPU zu überprüfen sind, BVerwG, Urteil vom 11.04.2019, Az.: 3C 13/17:
Zitat:27 b) Ein gelegentlicher Cannabiskonsument hat sich nicht durch einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist die Fahreignung bei Trennung von Konsum und Fahren zu bejahen, wenn keine der anderen Zusatztatsachen vorliegt. Dass die Fahreignung bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist, folgt daraus nicht. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).
28 aa) Dafür, dass in Fällen dieser Art § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und nicht § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, spricht die Begründung des Verordnungsgebers bei der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie erfolgt ist (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214). Zu § 14 Abs. 1 FeV heißt es in der Begründung (BR-Drs. 443/98 S. 262 f.): "Bei Cannabis ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelmäßige Einnahme vorliegt. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Aus diesem Grund enthält Satz 3 die Ermächtigung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn gelegentliche Einnahme festgestellt wurde." Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten in dem Umstand, dass der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, zwar eine Zweifel an der Eignung begründende weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gesehen hat. Nach dieser Regelung führt diese "Zusatztatsache" jedoch nicht zur Feststellung der Nichteignung und damit auch nicht zur Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV; vorgesehen ist in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vielmehr, dass die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat.
Ich kann nicht beurteilen, ob Ihr dargelegten Konsummuster schon ausgereicht hat, um die Zweifel an Ihrem Trennungsvermögen bzw -willen so zu manifestieren, dass der Entzug auch ohne MPU gerechtfertigt ist. Vielleicht hält man die Rspr. des BVerwG auch für falsch und macht weiter wie bisher.
Sinnvoll wäre es sicherlich, hier kurzfristig einen Anwalt einzuschalten, um zu der Lösung zu kommen, den Entzug durch eine MPU noch abwenden können. Natürlich können Sie auch versuchen selbst durch ein Gespräch mit der Behörde eine Klärung herbeizuführen, aber hier sollten Sie sehr auf Ihre Äußerungen und die Wortwahl achten. Gleiches gilt für eine schriftlich Äußerung: Hier können Sie sich natürlich auf die Rspr. Des BVerwG beziehen, darlegen, dass Sie sehr wohl über Trennungsvermögen- und willen verfügen und kein Konsum mehr stattfindet, so dass ein neuerlichen Verstoß ausgeschlossen ist, was Sie gerne im Rahmen einer MPU unter Verweis stellen.
Aber grds. würde ich davon abraten, dass selbst in die Hand zu nehmen, sofern Sie die Fahrerlaubnis nicht zumindest vorübergehend verlieren möchten.
Mit freundlichen Grüßen