Sehr geehete Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde (bei einer Alkoholfahrt) eine MPU an. Daher wird man gegen die Anordnung der MPU nicht mit Erfolg vorgehen können.
2.
Wichtig ist eine gezielte Vorbereitung auf die MPU, die aus einem medizinischen und psychologischen Teil besteht. Die schwierigste Hürde ist der psychologische Teil, an dem die meisten Betroffenen scheitern.
Ab 1,6 Promille ist im Regelfall der Verzicht auf Alkohol notwendig. Deshalb muss Alkoholabstinenz nachgewiesen werden wie der Arzt schon richtig erläutert hat.
3.
Es ist bedauerlich, dass der Betroffene nicht sofort, nachdem er von der Blutalkoholkonzentration Kenntnis hatte, die notwenigen Schritte zum Nachweis der Alkoholabstinenz ergriffen hatte. Schließlich war bei 1,6 Promille klar, dass die MPU angeordnet werden würde. Diese verlorene Zeit ist nun nicht mehr nachzuholen. Die Folge ist, dass die Gefahr einer negativen Begutachtung besteht.
4.
Die Verlängerung der gesetzten Frist ist problematisch.
Hier kann es helfen, mit der Führerscheinstelle zu sprechen, um eine Fristverlängerung zu erreichen. Allerdings ist die Hilfe eine Rechtsanwalts vor Ort, der sich mit diesen Problemkreisen, also Alkoholfahrten, Entzug der Fahrerlaubnis und MPU, befasst, eine entscheidene Voraussetzung, um erfolgreich vorzugehen. Der Betroffene sollte also unbedingt einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen.
Ob eine Fristverlängerung gewährt wird, hängt vom Sachbearbeiter ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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