Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
2.
Sie sollten den ehemaligen Arbeitgeber nunmehr schriftlich mit Einschreiben und Rückschein auffordern, Ihnen die Lohnsteuerbescheinigung zuzusenden. Hierzu ist dem Arbeitgeber eine dem Datum nach bestimmte Frist, zum Beispiel bis zum 15.11.2011, zu setzen. Schickt Ihnen der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht zu, haben Sie die Möglichkeit, nach Fristablauf beim Arbeitsgericht Klage auf Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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