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Lohnsteuerbescheinigung, Arbeitsrecht

26. Oktober 2011 11:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss mein ehemaliger Arbeitgeber mir einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aushändigen?

Ja, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet.

Folgender Sachverhalt:
Hatte von Januar bis April 2011 eine Beschäftigung, nach kündigung bekam ich mit der letzten Abrechnung meinen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die ans Finanzamt übermittelt wurden zugeschickt.

Von Mai bis August 2011 hatte ich ein neue Beschäftigung bei ner neuen Firma. Nach der kündigung bekam ich mit der letzten Abrechnung alle Unterlagen bis auf den Ausdruck der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung.
Auf mehrmalige Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber, telefonisch und schriftlich, sagten die mir alle Unterlagen hab ich empfangen.

Auf mehrmalige Anfragen zum Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung bekam ich keine Antwort mehr. Daraufhin bin ich zum zuständigen Finanzamt, die mir sagten das der Arbeitgeber noch keine Daten übermittelt hat.


Meine Frage:
Muss der ehemalige Arbeitgeber mir einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aushändigen? Wenn ja, in welcher Frist? Und was kann ich machen wenn er sie nicht rausgibt?

26. Oktober 2011 | 11:54

Antwort

von


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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.


2.

Sie sollten den ehemaligen Arbeitgeber nunmehr schriftlich mit Einschreiben und Rückschein auffordern, Ihnen die Lohnsteuerbescheinigung zuzusenden. Hierzu ist dem Arbeitgeber eine dem Datum nach bestimmte Frist, zum Beispiel bis zum 15.11.2011, zu setzen. Schickt Ihnen der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht zu, haben Sie die Möglichkeit, nach Fristablauf beim Arbeitsgericht Klage auf Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung zu erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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