Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlich betrachtet versucht Ihr Arbeitgeber, die von ihm geleisteten Fortbildungskosten im Wege einer Aufrechnung von Ihnen wieder beizutreiben.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind wiederum in § 378 BGB
geregelt.
Demnach kann eine Person gegen eine Forderung einer anderen Person aufrechnen, wenn ihm selbst gegen den anderen ein gleichartige und fälliger Gegenanspruch zusteht. Hierbei ist im Falle einer Aufrechnung gegen Arbeitslohn allerdings zu berücksichtigen, dass nach § 394 BGB
keine Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung zulässig ist. Arbeitseinkommen ist jedoch nach § 850e ZPO
im Rahmen der jeweiligen Pfändungsfreigrenze unpfändbar.
Den für Sie zutreffenden Pfändungsfreibetrag können Sie beispielsweise hier
http://www.bmj.bund.de/files/-/887/Pfaendungsfreigrenzen%20April2007.pdf
selbst ermitteln.
Selbst wenn Sie tatsächlich zur Rückzahlung des Fortbildungskosten verpflichtet wären, müsste Ihnen Ihr Arbeitgeber somit zumindest den unpfändbaren Teil Ihres Lohnes auszahlen.
Ich gehe jedoch im Rahmen dieser Erstberatung nicht davon aus, dass Sie überhaupt zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sind.
So wäre dies nur dann der Fall, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine entsprechende Rückzahlungsklausel vereinbart worden wäre und diese unter Berücksichtigung der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung auch noch wirksam wäre.
Grundsätzlich ist es zulässig, für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren. In Ihrem Fall wurde jedoch nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts weder eine solche Klausel vereinbart noch wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Sie könne die Fortbildungsmaßnahme ferner nächstes Jahr noch beenden, so dass aus meiner Sicht kein Rechtsgrund für den Abzug von Lohn ersichtlich ist. Sie sollte sich daher gegen die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers zu Wehr setzen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht