Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß Ihrer Angaben und entsprechend Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Da Ihre Monatskarte nicht auf Ihren Namen ausgestellt und übertrag bar ist, dürfte es kaum Sinn machen gegen den Strafbefehl vorzugehen, sofern Sie nicht auf andere Art und Weise in der Lage sind zu beweisen dass Sie im Besitz dieser Monatskarte sind. Vor allem da es sich um vier Fälle handelt wird es vor Gericht wohl als unglaubwürdig eingestuft werden dass Sie viermal die Karte vergessen haben.
Eine andere Möglichkeit wäre es den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken um die Tagessatzanzahl anzugehen. Allerdings sind 40 Tagessätze nicht wirklich viel für Schwarzfahren in vier Fällen und es bestünde die Gefahr dass Sie im Endeffekt vor Gericht eine noch höhere Strafe bekommen.
Ob die Tagessatzhöhe richtig bemessen ist, lässt sich ohne Kenntnis Ihres Einkommens nicht sagen. Wenn Sie jedoch bei der Polizei Ihr Einkommen angegeben haben dürfte die Tagessatzhöhe auch richtig berechnet sein.
Von daher würde ich Ihnen raten die Strafe zu akzeptieren.
2. Bezüglich des Führungszeugnisses brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen.
Zwar wird die Verurteilung ins Bundeszentralregister aufgenommen, aber nicht ins Führungszeugnis. Ins Führungszeugnis eingetragen werden gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
nur Verurteilungen die über 90 Tagessätzen liegen. Folglich wird keine Ihrer 3 Verurteilungen im Führungszeugnis aufgeführt werden.
Im Bundeszentralregister hingegen stehen noch alle Ihre Verurteilungen und wegen dem neuen Strafbefehl auch noch für die nächsten 5 Jahre. Eine Verurteilung für eine Strafe von unter 90 Tagessätzen wird nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht, sofern keine weitere Verurteilung innerhalb dieser Frist hinzukommt. Die Eintragungen werden erst gelöscht wenn die Frist für die letzte Verurteilung abgelaufen ist ohne dass innerhalb dieser Frist eine neue Straftat hinzugekommen wäre.
Lassen Sie sich die nächsten 5 Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls nichts mehr zu schulden kommen, werden in 5 Jahren alle 3 Eintragungen gelöscht.
Ein „normaler“ Arbeitgeber hat aber auf das Bundeszentralregister keinen Zugriff. Anders würde es da aussehen wenn Sie sich als Rechtsanwalt zulassen wollen, Pilot werden, einen Jagdschein, Waffenschein oder ähnliches beantragen. Dann könnte die zuständige Behörde einen Auszug anfordern.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Will
Rechtsanwalt
Habe nun doch eine kurze Nachfrage. Bei meinen Recherchen im Internet taucht immer wieder auf, dass auch Vergehen mit Tagessätzen unter 90,z.B. Schwarzfahren, im Führungszeugnis auftauchen können, wenn schon eine weitere Eintragung im Bundeszentralregister steht, man also "Wiederholungstäter" ist (was bei mir ja der Fall ist).
Oder gilt das nur in dem Fall, wenn es sich um ein früheres Vergehen handelt, das höher als bei 90 Tagessätzen liegt ?
Wäre Ihnen dankbar für eine ganz kurze Rückmeldung, damit ich ruhig schlafen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat können auch Verurteilungen von unter 90 Tagessätzen ins Führungszeugnis aufgenommen werden wenn mehrere Verurteilungen vorliegen.
ABER nicht in Ihrem Fall, da die Verurteilungen mehr als 3 Jahre auseinander liegen und Verurteilungen nur bis zum Ablauf einer Frist von 3 Jahren aufgenommen werden können.
Ich hoffe ich konnte ihnen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Will