Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne komme ich auf Ihre Frage zurück, die ich wie folgt beantworten möchte:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie. Beide Strafen werden in das Führungszeugnis eingetragen werden.
Die neue Strafe aus dem Strafbefehl:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz) werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen zwar grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Register (nicht im Führungszeugnis!) keine weiteren Strafen eingetragen sind. Ihre alte Strafe zu 150 Tagessätzen wird aber aus dem Register noch nicht getilgt sein, da die Tilgungsfrist (Register) diesbezüglich 10 Jahre beträgt. Da im Register also weitere Strafen eingetragen sind, wird auch die neue kleine Geldstrafe eingetragen werden.
Die alte Strafe von 150 Tagessätzen:
Auch diese wird wieder im Führungszeugnis erscheinen. Hier gilt § 38 BZRG
. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das (Führungs-)Zeugnis aufzunehmen ist. Die alte Geldstrafe unterfällt auch nicht den Ausnahmen zu dieser Vorschrift.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben kann.
Dennoch hoffe ich, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine erste Einschätzung handelt, die ausschließlich auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht. Sollten hier Angaben weggelassen oder hinzugefügt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.07.2010
|
13:57
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Rückfrage vom Fragesteller
21.08.2010 | 02:11
Hallo,
eine kurze Frage hätte ich noch. Wie lange ist denn jetzt das Führungszeugnis mit den beiden Einträgen belastet? Sind das wieder 3 Jahre oder länger?
Mit freundlichne Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.08.2010 | 11:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1BZRG: 3 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt