Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich davon ausgehen, dass mein Vergehen gelöscht ist ?"
Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit bei der Behörde nicht die Anforderung eines sog. erweiternden Führungszeugnis nach § 30 a I BZRG
notwendig macht und keine neuen Verurteilungen hinzukamen.
Frage 2:
"Wäre es sinnvoll, mir zuerst die Belegart privat schicken zu lassen, um zu wissen was darin steht ? "
Das ist bei möglichen Eintragungen bzw. Unklarheiten darüber immer zu empfehlen. Dies geschieht durch einen Antrag nach § 30 V BZRG
.
Frage 3:
" Gelte ich nach Löschung noch als "vorbestraft", müsste ich auf entsprechende Fragen mein Vergehen mitteilen ?"
Nein, sie dürfen sich nach der Löschung als nicht vorbestraft bezeichnen.
Wenn Ihre Tätigkeit nichts mit Ihrer Verurteilung zu tun hat, sind Sie grundsätzlich nicht mitteilungspflichtig.
Frage 4:
" Kann eine Behörde jemand sozusagen generell/ für immer von einer Mitarbeit ausschließen, auch wenn kein Eintrag mehr besteht ?"
Das kommt darauf an. Wenn man vorher schon in der Behörde beschäftigt war, wird man ihn ggf umsetzen.
Soll die Stelle erstmalig aufgenommen werden, darf die Behörde sich Ihre Mitarbeiter in der Regel frei auswählen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 05.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
leider haben Sie nicht alle meine Fragen exakt beantwortet:
1. Kann ich mich darauf verlassen, dass in der Belegart für private Belange exakt das Gleiche steht, wie in der Belegart für Behörden ?
Sie nennen in Ihrer Antwort ein "sog. erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a I BZRG
". Ist das denn nun bereits das erweiterte Führungszeugnis oder gibt es hier auch noch Differenzierungen ?
vielen Dank für Ihre zeitnahe Antwort
Nachfrage 1:
"Kann ich mich darauf verlassen, dass in der Belegart für private Belange exakt das Gleiche steht, wie in der Belegart für Behörden ?"
Da können Sie sich selbstverständlich nicht drauf verlassen, da ja ansonsten die Trennung der Belegarten private Belange (=N) / Behörde (=0) überflüssig wäre, wenn in beiden das gleiche stünde.
Aber das Führungszeugnis in welches Sie Einsicht verlangen ist exakt dasselbe welches auch die Behörde später erhält.
Nachfrage 2:
"Ist das denn nun bereits das erweiterte Führungszeugnis oder gibt es hier auch noch Differenzierungen ?"
Bei Ihnen hat die Behörde nach Ihrer Schilderung ein erweiterndes Führungszeugnis nach § 30 a I BZRG
angefordert.
In diesem Führungszeugnis wird Ihre Verurteilung nach Ihrer Schilderung nicht zu sehen sein.
Dies ergibt sich aus § 34 II BZRG
, der wie folgt lautet:
" Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ ... 183 bis 184g
, ... des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre."
Da Sie nicht zu mehr als 1 Jahr verurteilt wurden, greifen die allgemeinen Fristen. Und diese sind bereits abgelaufen.