Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage möchte ich gemäß Ihren Angaben wie folgt beantworten:
Gemäß § 53 I StGB
wird auf Gesamtstrafe erkannt, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden. Gemäß § 410 StPO
steht ein Strafbefehl, soweit gegen diesen nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das bedeutet die Gesamtstrafe ist zwingend zu bilden, wenn mehrere Geldstrafen verwirkt sind. Die Gesamtstrafenbildung wird also unabhängig von Ihrer Zustimmung vorgenommen werden.
In das Führungszeugnis wird diese Geldstrafe aber gemäß § 32 BZRG
nicht eingetragen, da- wie Sie selbst schon erkannten- neunzig Tagessätze nicht überschritten werden und auch kein weiterer Eintrag im Zentralregister vorliegt.
Ich hoffe ich war Ihnen soweit behilflich und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Frau Reeder, erst einmal herzlichen Dank für die rasche Beantwortung. Ich möchte allerdings noch einmal nachfragen, da ich nicht sicher bin, ob die Sache für Sie klar wurde:
- Die Strafbefehle beziehen sich nicht auf die gleiche Tat und zwischen den Strafbefehlen liegt ein Zeitraum von 7 Monaten. Beim ersten Strafbefehl wurde einer Ratenzahlung zugestimmt, diese ist zum Teil noch offen. Der zweite Strafbefehl kam dann erst später hinzu und diese beiden ( Abstand 7 Monate ) sollen nun zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden.
Ich hatte die Befürchtung, daß der erste Strafbefehl
( da erstmalig und unter 90 TS ) nicht im Führungszeugnis erscheint, der zweite aber eingetragen wurde als Wiederholungstat o.ä. Wenn ich Sie aber richtig verstanden habe, wird nach der Bildung einer Gesamtstrafe - obwohl es sich um zwei unterschiedliche Strafbefehle im Abstand von 7 Monaten handelt - der zweite Strafbefehl auch nicht im Führungszeugnis erscheinen, also werden praktisch beide Taten wie eine Tat gewertet.
Also hätte ich keinen Eintrag im FZ, ist das korrekt ?
Vielen Dank für die Rückantwort.
Da keine Verurteilung für sich allein im Führungszeugnis aufgenommen wird, § 32 I Nr. 5 BZRG
, wird auch die nachfolgende Verurteilung nicht eingetragen, sofern sie eine der Voraussetzungen des § 32 II BZRG
erfüllt. Wäre durch auch nur eine Verurteilung auf mehr als 90 Tagessätze erkannt worden, so würde die zweite selbst dann im Führungszeugnis stehen, wenn sie für sich genommen unter 90 Tagessätzen liegt und alleine nicht aufgenommen würde. Daher haben Sie mich richtig verstanden: Wenn keine sonstige Eintragung in Ihrem Führungszeugnis vorliegt, dann wird auch die Gesamtstrafe mit 70 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis aufgenommen. Nachlesen können Sie die Vorschrift des § 32 BZRG
und dem link:
http://www.gesetze.2me.net/bzrg/bzrg0032.htm