Sachverhalt (wurde mit anderer Frage bereits einmal dargestellt):
Ein Straftaeter (geb. 1978)wird im Jahre 1998 wegen Untreue zu 1,6 Jahren Freiheitsstrafe (nach Jugendstrafrecht) verurteilt. Noch innerhalb der Bewaehrungsfrist wird er rueckfaellig und begeht zwei neue Straftaten, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sind (§§ 246
, 263 StGB
). Um den absehbaren Folgen einer Freiheitsstrafe zu entkommen, setzt er sich noch vor der Hauptverhandlung im Jahre 2001 ins Ausland ab (Haftbefehl bleibt bestehen). Die Verjaerhung und die damit verbundene Loeschung der Eintrage aus dem polizeilichem Fuehrungszeugnis treten im Regelfall nach 10 Jahren ein (§§ 78 StGB
ff.).
Frage:
Zu welchem Zeitpunkt werden die Eintraege aus dem Bundeszentralregister geloescht?
Die Tilgungsfrist beträgt bei einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von über einem aber weniger als zwei Jahren fünf Jahre, bei Bewährungswiderruf zehn Jahre. Allerdings erfolgt eine Tilgung solange nicht, wie noch die Bewährung läuft.
Wird die Bewährung widerrufen, was auch bei einer Flucht ins Ausland erfolgen kann, erfolgt solange keine Tilgung, bis die Jugendstrafe vollständig vollstreckt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller15. November 2004 | 20:15
Vielen Dank fuer die Antwort. Bitte erlauben Sie mir folgende Nachfrage. Wenn ich richtig verstanden habe, hat die Verjaehrung der Tat keinen Einfluss auf die Loeschung, wie dies beim allgemeinen Fuehrungszeugnis der Fall ist?
Mit kommt es darauf an zu wissen, ab welchem Zeitpunkt auch Behoerden eine "saubere" Auskunft bekommen.
Vielen Dank und
freundliche Gruesse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. November 2004 | 20:20
Die Tilgung im Bundeszentralregister richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des BZRG und ist unabhängig von der Frage einer strafrechtlichen Verjährung.