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Lineare Abschreibung für Arbeitszimmer aus 2006 in Folgejahre

| 13. November 2006 10:31 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


16:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis einschließlich 2006 konnte ich als Angestellter Aufwendungen (zuletzt bis zu 1.250€) für mein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, da ich es für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nutze (Zweitstudium).

Nun haben meine Frau und ich in diesem Jahr ein Haus gebaut und werden die anteiligen Kosten ( für 2006 wieder 1.250€) für das neue Arbeitszimmer entsprechend mit für 2006 geltend machen.

Meine Fragen sind:
a) ob ich die lineare Abschreibung der anteiligen Hausbaukosten (50 Jahre mit 2%) für das Arbeitszimmer – trotz der Steuerreform, die m.W. ein Arbeitszimmer für Weiter- bzw. Fortbildung nicht mehr vorsieht – noch in 2007 und den Folgejahren geltend machen kann, und
b) ob die Abzugsvoraussetzungen (Zweitstudium) dafür in Zukunft weiter gegeben sein müssen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender

13. November 2006 | 11:34

Antwort

von


(29)
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratuschende(r),

zunächst möchte ich mich für Ihre Frage bedanken und möchte diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalt und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten:

Durch die Steuerreform soll die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiter eingeschränkt werden. Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 wird ein Abzug nur noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die bisher gültige Zeitgrenze, wonach die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betragen musste, soll entfallen. Änderung durch das laufende Gesetzgebungsverfahren werden nicht erwartet.

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt

Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:

Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.



Rechtsanwalt Sascha Kugler

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2006 | 12:16

Sehr geehrter Herr Kugler,

diese sehr allgemeine Antwort finde ich in jedem Wirtschaftsjournal oder allg. Steuerratgeber.
Leider finde ich keinen Antwort zu den beiden von mir gestellten Fragen, habe aber Verständnis dafür, dass eine umfassendere Sachverhaltsermittlung notwendig wäre.
Aber die allgemeine steuerrechtliche Frage b), ob für eine lineare Abschreibung über 50 Jahre immer die Abzugsvoraussetzungen weiter erfüllt werden müssen, bitte ich Sie, konkreter zu beantworten.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2006 | 16:00

Sehr geehrte(r) Herr Ratsuchene(r),

die Beantwortung der beiden ursprünglich gestellten Fragen erübrigt sich, da die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 bei Ihnen wegen Ihrer Angestelltentätigkeit generell nicht mehr gegeben sein dürften.

Nach geltendem Recht gehört zu den Aufwendungen, die unter die Begrenzung in Höhe von 1.250 € fallen, die anteilige Gebäudeabschreibung. Entfallen die Abzugsvorausssetzungen, entfällt somit auch die Möglichkeit, die anteilige Gebäude-AfA als Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen, das heisst, die Berücksichtigung der anteiligen lineraren Abschreiben über 50 Jahre außerhalb der Abzugsvoraussetzungen nach $ 4 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist ersichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt

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